· aktualisiert
Urlaub nach der Trennung: wer darf was, und wer zahlt wie viel
Reisen mit Kindern nach einer Trennung — Zustimmung des anderen Elternteils, Vollmachten, Kostenverteilung, Schul- und Kita-Ferien fair aufteilen.
1. Wann Zustimmung des anderen Elternteils nötig ist
Bei gemeinsamem Sorgerecht — dem Regelfall in Deutschland, Österreich und der Schweiz — gilt: Entscheidungen von erheblicher Bedeutung müssen beide Elternteile gemeinsam treffen. Rechtlich ist das in Deutschland die Unterscheidung aus § 1687 Abs. 1 BGB: Über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil allein, bei dem sich das Kind gerade aufhält; über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung entscheiden beide gemeinsam. Eine Auslandsreise mit dem Kind zählt zur zweiten Kategorie, sobald sie über einen kurzen Ausflug ins Nachbarland hinausgeht.
Faustregeln für den DACH-Raum:
- Inland und Kurzreisen innerhalb der EU / im Schengen-Raum: Formell reicht in vielen Fällen die stillschweigende Einwilligung des anderen Elternteils. Trotzdem empfiehlt es sich, die Reise schriftlich mitzuteilen — Grenzkontrollen sind im Schengen-Raum zwar selten, aber nicht ausgeschlossen.
- Reisen außerhalb des Schengen-Raums: Hier verlangen viele Drittstaaten (USA, Kanada, Türkei, Ägypten u. a.) entweder eine notarielle Vollmacht oder ein offizielles behördliches Zustimmungsformular, wenn ein Kind nur von einem Elternteil begleitet wird.
- Länger als 6 Wochen oder dauerhafter Auslandsaufenthalt: Für längere Reisen, Schuljahre im Ausland oder gar einen Umzug ist die ausdrückliche Zustimmung zwingend — im Zweifel über das Familiengericht zu erwirken.
Tipp: Klärt Reisepläne so früh wie möglich — am besten beim gemeinsamen Ferienplan zu Jahresbeginn. Wer erst zwei Wochen vor Abflug fragt, setzt den anderen unter Druck und riskiert Konflikt.
2. Die Reisevollmacht — was reinmuss
Eine formlose schriftliche Vollmacht reicht für viele EU-Reisen aus. Für Nicht-EU-Länder sollte sie notariell beglaubigt sein. Der Inhalt sollte folgende Punkte abdecken:
- Personalien beider Elternteile — vollständiger Name, Geburtsdatum, Ausweisnummer.
- Personalien des Kindes — Name, Geburtsdatum, Reisepass- oder Personalausweisnummer.
- Reisezeitraum — genaue Daten (von/bis), nicht nur “Sommerferien 2026”.
- Reiseziel — Land oder Länder, ggf. Hinweis “und Transitstaaten”.
- Reisemittel — Flug, Auto, Bahn (relevant für Grenzkontrolle).
- Zustimmungserklärung im Volltext — z. B.: “Ich, [Name], bin damit einverstanden, dass unser gemeinsames Kind [Name] in Begleitung von [Name des reisenden Elternteils] vom [Datum] bis [Datum] nach [Ziel] reist.”
- Kontaktdaten des zustimmenden Elternteils — Telefonnummer, E-Mail, erreichbar während der Reise.
- Kopien der Ausweise beider Elternteile beifügen.
- Datum und Unterschrift — handschriftlich; bei notarieller Beglaubigung: Notarstempel und Unterschrift.
Legt die Vollmacht in mehrfacher Ausfertigung vor: einmal für den Grenzbeamten, einmal im Gepäck als Backup.
3. Ferien fair aufteilen
Die Ferienaufteilung ist oft der Kern des jährlichen Elternkonflikts — nicht weil Eltern böswillig sind, sondern weil die Kalender nie gleich aussehen. Folgende Grundprinzipien helfen:
Halbe Sommerferien: Die häufigste Regelung teilt die Sommerferien in zwei gleich lange Hälften. Wer welche Hälfte bekommt, wechselt von Jahr zu Jahr. Das gibt Planungssicherheit und ist bei Gerichten etabliert.
Rotierende Feiertage: Weihnachten, Ostern, Pfingsten — Eltern wechseln sich ab, z. B. Elternteil A hat in geraden Jahren Heiligabend + 1. Weihnachtstag, Elternteil B den 2. Weihnachtstag. Im Folgejahr tauschen sie.
Herbstferien und kurze Schulferien: Kürzere Ferien (1–2 Wochen) werden oft im Ganzen einem Elternteil zugeordnet, alternierend pro Jahr. Wer über Ostern fährt, bekommt dafür die Herbstferien nicht — oder umgekehrt.
Schriftlich festhalten: Ob im Umgangsplan, per App-Eintrag oder per E-Mail — ein klarer schriftlicher Ferienplan verhindert Missverständnisse und dient als Beleg, wenn es doch zum Streit kommt.
4. Kosten: Wer zahlt die Reise, wer zahlt den Alltag weiter
Reisekosten sind persönliche Wahl. Wer mit dem Kind in den Urlaub fährt, trägt in der Regel die Reisekosten selbst — das ist keine Unterhaltssache, sondern freiwillige Ausgabe. Der andere Elternteil schuldet dafür keinen Beitrag, es sei denn, eine Vereinbarung sieht das ausdrücklich vor.
Unterhalt läuft weiter. Der Barunterhalt des betreuenden Elternteils (also derjenige, bei dem das Kind primär lebt) pausiert nicht während Ferienzeiten, auch wenn das Kind zwei Wochen beim anderen Elternteil ist. Gleiches gilt für Kita- oder Hortgebühren, die weiterlaufen, solange der Platz belegt ist.
Mehrbedarf durch Urlaub: Außergewöhnliche Reisekosten — z. B. Langstreckenflug für einen Urlaub auf einem anderen Kontinent — können als Mehrbedarf geltend gemacht werden, wenn sie aus dem Bedürfnis des Kindes entstehen (z. B. Besuch von Verwandten im Ausland). Das ist aber die Ausnahme, nicht die Regel, und muss im Zweifel gerichtlich geklärt werden.
Auslandsreise und Taschengeld: Kinder brauchen im Urlaub oft mehr Geld. Eine kurze Absprache, wer was übernimmt (Souvenirs, Ausflüge), beugt Unmut beim Kind und späteren Vorwürfen vor.
5. Wenn der andere Elternteil die Zustimmung verweigert
Verweigert der andere Elternteil die Zustimmung zu einer Reise, ohne sachlichen Grund zu nennen, gibt es mehrere Wege:
1. Gespräch suchen — mit Konkretisierung. Oft hilft es, Reiseziel, Unterkunft, Rückflugzeiten und Erreichbarkeit detailliert darzulegen. Unbegründete Angst vor “Entführung” lässt sich manchmal durch Transparenz auflösen.
2. Mediation oder Beratung. Eine Familienberatungsstelle oder ein Mediationsverfahren kann helfen, wenn das Gespräch allein nicht weiterführt.
3. Familiengericht — Entscheidungsbefugnis übertragen lassen. Können sich die Eltern in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einigen, überträgt das Familiengericht auf Antrag die Entscheidung einem Elternteil (§ 1628 BGB). Das ist der einschlägige Weg, wenn eine Reise blockiert wird — das Gericht „ersetzt” nicht die Zustimmung, sondern gibt die Entscheidung in eine Hand. In Umgangs- und Sorgesachen soll das Gericht das Verfahren vorrangig und beschleunigt führen und in jeder Lage auf Einvernehmen hinwirken (§ 155, § 156 FamFG); bei festgebuchtem Urlaub kommt zusätzlich eine einstweilige Anordnung in Betracht. Das setzt voraus, dass die Reise dem Kindeswohl nicht schadet.
Was gute Gründe für eine Verweigerung sind:
- Konkreter Verdacht auf Kindesentführung (z. B. geplanter Umzug ins Ausland ohne Einigung).
- Gesundheitliche Risiken am Reiseziel (Epidemie, aktiver Konflikt).
- Nachweisbare Gefährdung des Kindes durch die Begleitung des reisenden Elternteils.
Was keine guten Gründe sind:
- Allgemeine Unzufriedenheit mit dem anderen Elternteil.
- “Ich war noch nie in dem Land” oder “Das finde ich nicht schön.”
- Druck ausüben wollen in unabhängigen Streitigkeiten (z. B. Unterhalt).
Drei bewährte Aufteilungsmuster für Sommerferien
Bei langen Sommerferien (6–8 Wochen je nach Bundesland / Kanton) stellt sich die Frage: Wie verteilt man die Zeit so, dass beide Elternteile vernünftig Urlaub machen können — und das Kind nicht zu kurz kommt?
3+3 Aufteilung
Jeder Elternteil bekommt drei zusammenhängende Wochen. Der Wechsel findet einmal statt, meist Samstag auf Samstag.
Vorteile: Längere Reisen sind gut planbar — Fernziele, längere Campingtouren oder Familienbesuche im Ausland werden erst mit 2–3 Wochen realistisch. Weniger Übergaben bedeuten weniger Logistikstress für alle.
Nachteile: Drei Wochen ohne das eigene Kind sind für viele Eltern eine spürbare Belastung. Besonders in den ersten Jahren nach der Trennung kann das intensiv sein. Auch für jüngere Kinder (unter 6 Jahren) ist eine dreiwöchige Trennung von einem Elternteil entwicklungspsychologisch nicht ideal.
Geeignet für: Schulkinder ab etwa 8 Jahren, wenn beide Elternteile gut mit längeren Trennungsphasen umgehen können.
Wochenweise Wechsel
Die Ferien werden wöchentlich aufgeteilt: Woche 1 bei Elternteil A, Woche 2 bei Elternteil B, Woche 3 wieder bei A usw. Übergabe ist immer samstags.
Vorteile: Das Kind hat nie länger als eine Woche Abstand zu einem Elternteil. Für Kinder, die Stabilität brauchen, ist das eine sanftere Variante. Beide Elternteile bekommen jedes Jahr abwechselnd die “besseren” Ferienwochen (z. B. Hochsommerwochen).
Nachteile: Jede Woche eine Übergabe bedeutet Logistikaufwand — Kofferpacken, Termintreffen, keine spontane Verlängerung möglich. Fernreisen oder länger dauernde Ferienlager lassen sich damit kaum vereinbaren.
Geeignet für: Eltern, die nah beieinander wohnen und gut kommunizieren. Weniger geeignet, wenn ein Elternteil weiter weg wohnt oder viel reisen möchte.
2+2+2 Muster
Die Ferien werden in drei alternierenden Blöcken aufgeteilt: 2 Wochen A — 2 Wochen B — 2 Wochen A (oder umgekehrt, je nach Gesamtlänge und Jahresturnus).
Vorteile: Ein guter Mittelweg: Zwei Wochen reichen für die meisten Europareisen. Kein Elternteil ist länger als zwei Wochen ohne Kind. Für jüngere Kinder (ab ca. 5–6 Jahren) ist das oft die ausgewogenste Lösung.
Nachteile: Zwei Übergaben pro Ferienzeitraum. Die Planung muss früh feststehen, damit beide Elternteile buchen können.
Geeignet für: Familien mit jüngeren Kindern, wenn beide Elternteile verreisen möchten, aber keine dreiwöchige Trennung wünschen.
Mehr zur Ferienaufteilung im DACH-Raum: /ferienregelung
Reise mit Kind — was rechtlich zu beachten ist
Wer mit einem Kind alleine verreist, sollte ein paar rechtliche Punkte im Blick haben — unabhängig davon, wie entspannt das Verhältnis zum anderen Elternteil ist.
Reisepass
Wichtig, weil viele Ratgeber hier veraltet sind: Den Kinderreisepass gibt es nicht mehr. Er wurde zum 1. Januar 2024 abgeschafft. Vor diesem Datum ausgestellte Kinderreisepässe bleiben bis zum aufgedruckten Ablaufdatum gültig, können aber nicht mehr verlängert werden. Für Kinder wird seither der biometrische Reisepass ausgestellt, bei Antragstellenden unter 24 Jahren mit sechs Jahren Gültigkeit (Auswärtiges Amt: Reisepässe und Personalausweise).
Den Antrag stellt, wer als Sorgeberechtigter den Aufenthalt des Kindes bestimmt (§ 6 PassG) — bei gemeinsamer Sorge heißt das in der Praxis: beide Sorgeberechtigten stimmen zu, persönlich beim Amt oder durch schriftliche Vollmacht. AT und CH haben vergleichbare Regelungen. Plant ihr eine Fernreise: 4–6 Wochen Vorlauf sind realistisch, auch wenn ein Expressverfahren möglich ist. Wartezeiten bei Ämtern, insbesondere in Ferienzeiten, können sich verlängern.
Tipp: Prüft die Gültigkeitsdauer des Passes rechtzeitig — viele Länder verlangen mindestens 6 Monate Restgültigkeit ab Einreisedatum.
Vollmacht des anderen Elternteils
Für Reisen innerhalb der EU / im Schengen-Raum ist eine schriftliche Vollmacht formal oft nicht zwingend vorgeschrieben — aber dringend empfehlenswert. Grenzbeamte, Fluggesellschaften und Hotels können nach einer Genehmigung fragen, besonders wenn Kind und begleitender Elternteil unterschiedliche Nachnamen haben.
Für Nicht-EU-Reisen ist eine Vollmacht in vielen Ländern Pflicht, häufig in notariell beglaubigter Form. Ob Unterschriften beglaubigt und ob die Erklärung übersetzt werden muss, richtet sich nach dem Recht des Ziellandes — informiert euch deshalb beim Konsulat des Ziellandes oder beim Auswärtigen Amt (Einverständniserklärung für Minderjährige; AT: bmeia.gv.at, CH: eda.admin.ch).
Eine amtliche Vorlage gibt es in Deutschland übrigens nicht: Das Auswärtige Amt spricht ausdrücklich von einer formlosen Einverständniserklärung und gibt nur inhaltliche Empfehlungen. Wer eine fertige zweisprachige Vorlage sucht, findet sie zum Beispiel beim ADAC.
Auslandsreise-Erklärung
Wer mit dem Kind alleine reist, sollte immer eine schriftliche Reisezustimmung des anderen Elternteils dabei haben — auch wenn keine formelle Pflicht besteht. Diese Erklärung sollte Reisezeitraum, Zielland, Namen aller Beteiligten und die Unterschrift des zustimmenden Elternteils enthalten. Bei internationalen Grenzkontrollen (auch innerhalb Europas bei verstärkten Kontrollen) kann danach gefragt werden.
Besonders relevant: Grenzregionen Schweiz–Deutschland–Österreich werden regelmäßig kontrolliert.
Versicherung
Überprüft vor der Reise, ob eure Auslandskrankenversicherung das Kind mitversichert. Kreditkartenversicherungen sichern häufig nur den Karteninhaber ab — Kinder sind oft nur dann mitversichert, wenn sie explizit in der Police aufgeführt sind oder eine Familienoption gebucht wurde.
Checkliste:
- Auslandskrankenversicherung mit Kinderzusatz vorhanden?
- Rücktransport bei medizinischem Notfall abgedeckt?
- Reiserücktritt-Versicherung (relevant bei plötzlicher Erkrankung)?
- EU-Krankenversicherungskarte (EHIC) für Reisen in EU-Länder mitnehmen — kostenlos und ergänzt die private Versicherung. Achtung: Die EHIC deckt nur die medizinisch notwendige Versorgung beim öffentlichen Anbieter, keinen Rücktransport.
Weiterführende Ressourcen
Möchtest du die Ferienaufteilung konkret in einem Umgangsplan festhalten?
- Plan vorbereiten? → Umgangsplan-Vorlage mit Ferien-Abschnitt herunterladen
- Ferien-Muster im Detail? → Alle Ferienregelungs-Modelle im Überblick
Quellen
Zuletzt geprüft: 21. August 2026.
- § 1687 BGB — Angelegenheiten des täglichen Lebens vs. Entscheidungen erheblicher Bedeutung; die Grundlage der Zustimmungsfrage.
- § 1628 BGB — gerichtliche Übertragung der Entscheidung bei Uneinigkeit der Eltern.
- § 155 und § 156 FamFG — Vorrang- und Beschleunigungsgebot, Hinwirken auf Einvernehmen.
- § 6 PassG — Antragsberechtigung für Pässe Minderjähriger.
- Reisepässe und Personalausweise — Auswärtiges Amt; Abschaffung des Kinderreisepasses zum 01.01.2024, Gültigkeitsdauer des biometrischen Passes.
- Einverständniserklärung für Minderjährige — Auswärtiges Amt; Inhalt, Beglaubigung, Übersetzung.
- Kindesentziehung — Auswärtiges Amt; relevant, wenn ein Entführungsverdacht der Grund für die Verweigerung ist.
- Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) — Europäische Kommission, „Ihr Europa”.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Streitigkeiten empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Familienrecht.