Beratung beim Jugendamt nach der Trennung: was dort passiert und was nicht
Jugendamt-Beratung nach der Trennung: freiwillig, kostenlos und vertraulich. Was im Termin passiert, was nicht, und was du zur Umgangsregelung mitbringen solltest.
Viele Eltern zögern, beim Jugendamt anzurufen. Dahinter steckt oft ein diffuses Bild: Wer sich dort meldet, gerät „ins System“, und am Ende nimmt das Amt die Kinder weg. Dieses Bild passt nicht zu dem, was das Jugendamt nach einer Trennung meistens tut. Die Beratung zu Trennung, Sorge und Umgang ist eine Leistung, die du in Anspruch nehmen kannst, keine Kontrolle, die dir droht.
Dieser Artikel erklärt, worauf du einen Anspruch hast, wie ein Termin typischerweise abläuft, wer davon erfährt und wo die Grenze zwischen Beratung und Gerichtsverfahren verläuft.
Beratung ist ein Anspruch, keine Auflage
Das Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe) regelt mehrere Beratungsansprüche, die nach einer Trennung wichtig werden:
- § 17 SGB VIII: Partnerschaft, Trennung, Scheidung. Mütter und Väter, die für ein Kind sorgen, haben Anspruch auf Beratung. Im Fall einer Trennung sollen sie dabei unterstützt werden, ein „einvernehmliches Konzept für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge“ zu entwickeln, und zwar unter angemessener Beteiligung des Kindes. Dieses Konzept kann später auch Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung sein.
- § 18 SGB VIII: Sorge und Umgang. Eltern, andere Umgangsberechtigte und die Person, bei der das Kind lebt, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung beim Umgang. Das Jugendamt soll bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Umsetzung vereinbarter oder gerichtlicher Umgangsregelungen vermitteln und in geeigneten Fällen Hilfestellung leisten. Alleinsorgende Eltern werden außerdem bei Unterhaltsfragen unterstützt, nicht verheiratete Eltern zur Sorgeerklärung beraten.
- § 28 SGB VIII: Erziehungsberatung. Erziehungsberatungsstellen sollen Familien ausdrücklich auch bei Trennung und Scheidung unterstützen. Nach § 36a Abs. 2 SGB VIII soll diese Beratung ohne vorherigen Antrag beim Jugendamt direkt zugänglich sein.
Freiwillig heißt: Du kannst anrufen, einen Termin machen und jederzeit wieder gehen. Niemand zwingt dich, eine Vereinbarung zu unterschreiben. Eine Einschränkung gibt es: Läuft bereits ein Verfahren, kann das Familiengericht nach § 156 Abs. 1 FamFG anordnen, dass Eltern an einer Beratung teilnehmen. Auch diese Anordnung ist nach dem Gesetz nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Wenn ein Gericht Beratung anordnet, lohnt es sich trotzdem, die Chance zu nutzen.
Kostenlos heißt: § 90 SGB VIII zählt abschließend auf, für welche Angebote Kostenbeiträge erhoben werden dürfen, etwa Kita oder Jugendarbeit. Beratung nach §§ 17, 18 und 28 steht nicht auf dieser Liste.
Und das mit dem „Kinder wegnehmen“?
Das Jugendamt hat tatsächlich auch einen Schutzauftrag. Nach § 8a SGB VIII muss es handeln, wenn ihm gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt werden, etwa Gewalt oder Vernachlässigung. Auch dann bietet es zunächst Hilfen an; eine Inobhutnahme ist für eine dringende Gefahr vorgesehen, und über den Entzug der Sorge entscheidet das Familiengericht, nicht das Amt.
Ein Streit darüber, wer das Kind am Wochenende hat, eine angespannte Übergabe oder die Frage, ob ein Wechselmodell passt, sind keine Kindeswohlgefährdung. Das sind genau die Themen, für die die Trennungs- und Umgangsberatung gedacht ist.
Vertraulichkeit: wer erfährt, was du erzählst?
Für persönliche Beratung gilt beim Jugendamt ein besonderer Vertrauensschutz. Nach § 65 SGB VIII dürfen Daten, die einer Fachkraft „zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut“ wurden, grundsätzlich nur mit deiner Einwilligung weitergegeben werden. Das gilt auch innerhalb des Amts.
Die Ausnahmen betreffen vor allem den Kinderschutz: Bei einer Gefährdung des Kindeswohls darf die Fachkraft Informationen an das Familiengericht oder an hinzugezogene Fachkräfte weitergeben. Dazu kommen einige Sonderfälle wie wissenschaftliche Auswertungen.
Praktischer Tipp: Frag zu Beginn des ersten Termins, wie das Jugendamt vor Ort Beratung und Gerichtsmitwirkung organisiert, also ob die beratende Fachkraft in einem späteren Verfahren auch gegenüber dem Gericht Stellung nehmen würde. Die Praxis unterscheidet sich von Amt zu Amt, und die Antwort hilft dir einzuschätzen, wie offen du sprechen möchtest.
Beratung ist nicht dasselbe wie Mitwirkung im Gerichtsverfahren
Hier entstehen die meisten Missverständnisse. Das Jugendamt hat zwei verschiedene Rollen:
| Beratung | Mitwirkung im Familiengericht | |
|---|---|---|
| Grundlage | §§ 17, 18, 28 SGB VIII | § 50 SGB VIII, § 162 FamFG |
| Wer startet es? | Du selbst (oder ihr gemeinsam) | Das Gericht, sobald ein Verfahren läuft |
| Freiwillig? | Ja | Das Jugendamt muss angehört werden |
| Ziel | Eine Einigung, mit der ihr leben könnt | Das Gericht bei seiner Entscheidung unterstützen |
| Was geht ans Gericht? | Inhalte nur mit deiner Einwilligung, Ausnahme Kinderschutz | Stellungnahme zu erzieherischen und sozialen Gesichtspunkten |
In Kindschaftssachen, also zum Beispiel bei Streit um Umgang oder Aufenthalt, muss das Gericht das Jugendamt nach § 162 FamFG anhören. Nach § 50 SGB VIII berichtet das Jugendamt dann über angebotene und erbrachte Leistungen und bringt „erzieherische und soziale Gesichtspunkte“ ein. Im frühen Erörterungstermin nach § 155 Abs. 2 FamFG informiert es das Gericht über den Stand des Beratungsprozesses. Das Gesetz stellt dabei ausdrücklich klar, dass der Vertrauensschutz aus § 65 SGB VIII unberührt bleibt. Ob und wie das Gericht die Einschätzung des Jugendamts gewichtet, entscheidet es im Einzelfall.
Kurz gesagt: Wer freiwillig in die Beratung geht, löst damit kein Gerichtsverfahren aus. Umgekehrt ist eine Beratung oft der Weg, ein Verfahren gar nicht erst zu brauchen.
So läuft ein Termin typischerweise ab
Jedes Jugendamt organisiert sich etwas anders, oft heißt der Bereich „Trennungs- und Scheidungsberatung“ oder „Allgemeiner Sozialer Dienst“. Ein häufiger Ablauf:
- Anruf oder E-Mail. Du schilderst kurz die Situation und fragst nach einem Termin. Wohnt ihr in verschiedenen Orten, frag nach, welches Jugendamt zuständig ist.
- Erstgespräch, oft einzeln. Viele Fachkräfte sprechen zuerst mit jedem Elternteil allein. Das ist kein Verhör, sondern soll beiden Raum geben, ohne dass der andere zuhört.
- Gemeinsame Gespräche. Wenn beide bereit sind, geht es danach gemeinsam um konkrete Fragen: Betreuungsrhythmus, Übergaben, Ferien, Kommunikation, Kosten.
- Das Kind. § 17 Abs. 2 SGB VIII sieht eine angemessene Beteiligung des Kindes vor. Wie das aussieht, hängt vom Alter ab. Mit Kleinkindern redet meist niemand direkt, ein Jugendlicher kann eingeladen werden.
- Schriftliche Elternvereinbarung. Am Ende steht oft ein Papier, das festhält, worauf ihr euch geeinigt habt. Es ist rechtlich kein vollstreckbarer Titel, aber eine gemeinsame Grundlage und kann nach § 17 Abs. 2 SGB VIII auch in einem Gerichtsverfahren als Basis für einen Vergleich dienen.
Manchmal reicht ein Termin, manchmal braucht es mehrere. Wenn die Gespräche festfahren, verweisen viele Fachkräfte an eine Mediation.
Alternative: freie Beratungsstellen
Du musst nicht zum Jugendamt selbst. Erziehungs- und Familienberatungsstellen freier Träger, etwa von Caritas, Diakonie, AWO, pro familia oder kommunalen Vereinen, bieten Erziehungs- und Trennungsberatung nach § 28 SGB VIII an, oft auch Paar- und Familienberatung. Die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke) beschreibt diese Beratung als streng vertraulich und kostenfrei und bietet eine Beratungsstellensuche nach Postleitzahl oder Ort.
Für manche Eltern ist die freie Stelle die leichtere erste Tür, gerade wenn das Wort „Jugendamt“ Unbehagen auslöst. Welche Stelle besser passt, hängt vor allem davon ab, wo ihr schnell einen Termin bekommt und wo sich beide Elternteile wohlfühlen.
Was das Jugendamt außerdem kostenlos erledigt
Beistandschaft für Unterhalt
Lebt das Kind bei dir und bekommst du keinen oder zu wenig Unterhalt, kannst du beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen (§ 1712 BGB). Das Jugendamt macht dann den Kindesunterhalt geltend, auf Wunsch auch nur diesen Teil. Antragsberechtigt ist bei gemeinsamer Sorge der Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt (§ 1713 BGB). Die Beistandschaft beginnt, sobald der schriftliche Antrag eingeht (§ 1714 BGB), und endet, wenn du sie schriftlich beendest (§ 1715 BGB). Deine elterliche Sorge schränkt sie nicht ein (§ 1716 BGB). Wie hoch der Unterhalt ungefähr liegt, zeigt dir die Düsseldorfer Tabelle.
Beurkundungen
Die Urkundsperson beim Jugendamt darf nach § 59 SGB VIII unter anderem Unterhaltsverpflichtungen für Kinder und Sorgeerklärungen nicht verheirateter Eltern beurkunden, außerdem Vaterschaftsanerkennungen. Eine beurkundete Unterhaltsverpflichtung, die „Jugendamtsurkunde“, ist ein Unterhaltstitel, ohne dass es ein Gerichtsverfahren braucht. Die Jugendämter nennen für diese Beurkundungen keine Gebühren, so etwa das Serviceportal Berlin. Frag bei der Terminvereinbarung nach, welche Unterlagen dein Jugendamt braucht.
Checkliste: was mitbringen und vorbereiten
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Kindes
- vorhandene Vereinbarungen, Beschlüsse oder Unterhaltstitel
- bei Unterhaltsthemen: Einkommensnachweise, falls vorhanden
- Kontaktdaten des anderen Elternteils, falls ihr gemeinsam kommen wollt
Inhaltlich vorbereiten
- Wie sieht die Betreuung gerade tatsächlich aus? Am besten als Kalender der letzten vier bis acht Wochen, nicht aus der Erinnerung.
- Welche zwei, drei Punkte sind dir am wichtigsten? Welche wären verhandelbar?
- Was sind feste Rahmenbedingungen: Arbeitszeiten, Schichten, Schulweg, Entfernung zwischen den Wohnungen?
- Ferien und Feiertage im laufenden Jahr, siehe auch unsere Ferienregelung.
- Wie hat euer Kind die Trennung erlebt, was hat es selbst gesagt?
- Deine Fragen an die Fachkraft, inklusive der Frage nach Vertraulichkeit und Gerichtsmitwirkung.
Wer mag, bringt einen ersten Entwurf mit. Eine strukturierte Vorlage findest du unter Elternplan-Vorlage. Sie ist bewusst als Gesprächsgrundlage gedacht, nicht als fertiger Vertrag.
Österreich und Schweiz
Österreich: Das Gegenstück zum Jugendamt ist die Kinder- und Jugendhilfe der Bundesländer. Eine Besonderheit gibt es bei der einvernehmlichen Scheidung mit minderjährigen Kindern: Nach § 95 Abs. 1a AußStrG müssen die Eltern vor der Regelung der Scheidungsfolgen bescheinigen, dass sie sich über die Bedürfnisse ihrer Kinder haben beraten lassen. Diese Pflicht gilt laut Justizministerium seit 1. Februar 2013. Eine Liste anerkannter Beratungspersonen findest du auf trennungundscheidung.at.
Schweiz: Ein Jugendamt im deutschen Sinn gibt es nicht. Für nicht verheiratete Eltern ist bei Fragen zu Sorge und Umgang oft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig. Vor einer Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge können sich die Eltern von ihr beraten lassen (Art. 298a ZGB), und in geeigneten Fällen kann sie die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern (Art. 314 Abs. 2 ZGB). Beratung bieten außerdem kantonale und kommunale Familien- und Erziehungsberatungsstellen. Wie ihr eine Mediation findet, steht in Familienmediation finden in DACH.
Wie Elterntakt beim Termin helfen kann
Viele Beratungsgespräche verlieren Zeit, weil beide Eltern die letzten Wochen unterschiedlich in Erinnerung haben. Mit dem gemeinsamen Kalender von Elterntakt seht ihr beide dieselben Betreuungstage, Tausch-Anfragen und Ferien, und könnt sie vor dem Termin als PDF exportieren. Das ist kein Beweismittel, sondern eine ruhige, gemeinsame Ausgangslage für das Gespräch. Was ihr in der Beratung vereinbart, lässt sich danach direkt als Betreuungsmodell im Kalender anlegen.
Weiterführende Ressourcen
- Einigung vorbereiten? → Elternplan-Vorlage
- Beratung reicht nicht? → Familienmediation finden in DACH
- Schritt für Schritt? → Elternplan schreiben: eine Anleitung
- Alles auf einen Blick? → Checkliste: Trennung mit Kind
- Wie viel Umgang in welchem Alter? → Umgangsregelung nach Alter des Kindes
- Unterhalt im Wechselmodell? → Kindergeld und Unterhalt im Wechselmodell
- Extra-Kosten fürs Kind? → Mehrbedarf und Sonderbedarf
Weiterlesen: Wenn die Umgangsregelung nicht eingehalten wird · Wenn das Kind nicht zum anderen Elternteil will
Quellen
Zuletzt geprüft: 22. September 2026.
- § 17 SGB VIII — Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung.
- § 18 SGB VIII — Beratung und Unterstützung bei Personensorge und Umgang.
- § 28 SGB VIII und § 36a SGB VIII — Erziehungsberatung, unmittelbare Inanspruchnahme.
- § 8a SGB VIII — Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung.
- § 50 SGB VIII, § 59 SGB VIII, § 65 SGB VIII, § 90 SGB VIII — Mitwirkung im Gerichtsverfahren, Beurkundung, Vertrauensschutz, Kostenbeiträge.
- § 155, § 156 und § 162 FamFG — Vorranggebot, angeordnete Beratung, Anhörung des Jugendamts.
- §§ 1712, 1713, 1714, 1715, 1716 BGB — Beistandschaft.
- Beurkundung eines Unterhaltsanspruchs — Service Berlin; Gebühren, Unterlagen.
- bke-Beratungsstellensuche — Bundeskonferenz für Erziehungsberatung.
- § 95 AußStrG — RIS; Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung (AT).
- Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung — Bundesministerium für Justiz (AT).
- Art. 298a und Art. 314 ZGB — Fedlex; Beratung durch die KESB, Aufforderung zur Mediation (CH).
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Streitigkeiten empfehlen wir die Konsultation einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts für Familienrecht.