Kindergeld und Unterhalt im Wechselmodell: wer bekommt was, wer zahlt wie viel
Kindergeld und Unterhalt im Wechselmodell: wer das Kindergeld bekommt, wie der BGH den Barunterhalt verteilt, und ein Rechenbeispiel mit Werten von 2026.
Wer sein Kind im Wechselmodell betreut, stößt beim Geld schnell auf eine irritierende Frage: Wenn wir beide die Hälfte der Zeit übernehmen, warum soll dann überhaupt jemand Unterhalt zahlen? Und wer bekommt das Kindergeld, wenn das Kind in zwei Wohnungen gleich viel zu Hause ist?
Die kurze Antwort: Das Kindergeld wird nur an einen Elternteil ausgezahlt, steht aber wirtschaftlich beiden zu. Und Unterhalt kann auch im Wechselmodell fällig werden, nämlich dann, wenn ihr unterschiedlich viel verdient. Wie das gerechnet wird, hat der Bundesgerichtshof in mehreren Beschlüssen festgelegt. Dieser Artikel erklärt die Regeln für Deutschland und rechnet ein Beispiel mit den Werten von 2026 durch.
Direkt nachrechnen? Mit dem Wechselmodell-Rechner gebt ihr beide Einkommen, das Alter des Kindes und den Kindergeld-Bezieher ein und bekommt einen Richtwert für den Ausgleich. Die Bedarfssätze dahinter stehen in der Düsseldorfer Tabelle 2026.
Wer bekommt das Kindergeld im Wechselmodell?
Das Kindergeld beträgt seit Januar 2026 259 € pro Monat und Kind (Bundesagentur für Arbeit). Ausgezahlt wird es immer nur an eine Person: „Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt” (§ 64 Abs. 1 EStG). Normalerweise ist das der Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Im Wechselmodell passt diese Regel nicht, weil das Kind in zwei Haushalten lebt. Der Bundesfinanzhof hat dafür schon 2005 entschieden: Ist ein Kind annähernd gleichwertig in beide Haushalte aufgenommen, bestimmen die Eltern untereinander, wer das Kindergeld bekommt (BFH, Urteil vom 23.03.2005 – III R 91/03). Einigt ihr euch nicht, entscheidet auf Antrag das Familiengericht (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG).
In der Praxis heißt das: Meist läuft das Kindergeld einfach bei dem Elternteil weiter, der es schon vor der Trennung bezogen hat. Das ist in Ordnung, solange ihr den Ausgleich regelt. Wer das Kindergeld bezieht, darf es nämlich nicht allein behalten, dazu gleich mehr.
Warum im Wechselmodell trotzdem Unterhalt fließen kann
Im klassischen Residenzmodell ist die Aufgabe geteilt: Ein Elternteil betreut, der andere zahlt Barunterhalt. Nach dem Gesetz erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Im Wechselmodell betreuen beide. Der BGH hat daraus nicht gefolgert, dass beide befreit sind, sondern das Gegenteil: Beide Eltern haften für den Barunterhalt (BGH, Beschluss vom 05.11.2014 – XII ZB 599/13). Sonst wäre nur die Betreuung des Kindes gedeckt, der Geldbedarf für Essen, Kleidung oder Wohnen aber offen. 2017 hat der BGH die Rechenweise ausführlich beschrieben (BGH, Beschluss vom 11.01.2017 – XII ZB 565/15):
- Bedarf nach beiden Einkommen. Der Bedarf des Kindes wird aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen, und zwar nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Deshalb landet das Kind oft in einer höheren Einkommensgruppe als im Residenzmodell.
- Mehrkosten des Wechselmodells kommen dazu. Vor allem höhere Wohnkosten (zwei Kinderzimmer) und Fahrtkosten. Die Wohnkosten des Kindes werden nach dem BGH üblicherweise mit 20 % des Tabellenbetrags pauschaliert; Mehrbedarf ist, was tatsächlich darüber hinausgeht.
- Halbes Kindergeld abziehen. Wie im Residenzmodell mindert die Hälfte des Kindergelds den Barbedarf (§ 1612b BGB).
- Quote nach Leistungsfähigkeit. Jeder Elternteil trägt den Restbedarf im Verhältnis seines Einkommens oberhalb des Selbstbehalts. Der BGH hat dabei den angemessenen Selbstbehalt abgezogen, nicht den niedrigeren notwendigen, solange der Bedarf ohne Eingriff in den angemessenen Selbstbehalt gedeckt werden kann (XII ZB 565/15, Rn. 43–45).
- Nur die Differenz wird ausgeglichen. Jeder Elternteil deckt in seinen Betreuungszeiten schon ungefähr die Hälfte des Bedarfs in natura. Bezahlt wird deshalb nur, was der besser verdienende Elternteil über diese Hälfte hinaus schuldet. Der BGH spricht von der „Unterhaltsspitze”.
Eine Grenze gibt es nach oben: Kein Elternteil muss mehr zahlen, als er bei alleiniger Unterhaltspflicht nach seinem eigenen Einkommen zahlen müsste (XII ZB 565/15, Rn. 26).
Das Kindergeld wird zweimal geteilt
Das Kindergeld deckt nach der Logik des Unterhaltsrechts zwei Dinge: zur Hälfte den Barbedarf, zur Hälfte die Betreuung. Im Wechselmodell werden beide Hälften unterschiedlich behandelt:
- Die Bar-Hälfte (2026: 129,50 €) wird vom Bedarf abgezogen und kommt damit beiden Eltern entsprechend ihrer Quote zugute.
- Die Betreuungs-Hälfte (ebenfalls 129,50 €) steht beiden zu gleichen Teilen zu, weil beide gleich viel betreuen. Wer das Kindergeld bezieht, muss davon die Hälfte, also 64,75 €, an den anderen Elternteil weitergeben. Das darf auch mit dem Unterhalt verrechnet werden (XII ZB 565/15, Rn. 51–52; grundlegend BGH, Beschluss vom 20.04.2016 – XII ZB 45/15).
Wer das Kindergeld auf dem Konto hat, ändert also nicht, wer wirtschaftlich wie viel davon hat, sondern nur, wer am Monatsende wem wie viel überweist.
Rechenbeispiel mit Werten von 2026
Ein Beispiel mit erfundenen Zahlen, gerechnet nach der oben beschriebenen Methode. Alle Tabellenwerte stammen aus der Düsseldorfer Tabelle 2026.
Ausgangslage: Ein 8-jähriges Kind lebt im 50/50-Wechselmodell. Beide Eltern sind erwerbstätig. Bereinigtes Nettoeinkommen Elternteil A: 3.750 €, Elternteil B: 2.750 €. Wechselmodellbedingte Mehrkosten lassen wir der Übersicht halber weg.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Einkommen zusammen | 3.750 € + 2.750 € | 6.500 € |
| Einkommensgruppe | 6.401–7.200 € | Gruppe 12 |
| Tabellenbedarf (6–11 J.) | laut Tabelle | 983,00 € |
| minus halbes Kindergeld | 983,00 € − 129,50 € | 853,50 € |
| Einkommen über angemessenem Selbstbehalt (1.750 €) | A: 2.000 € / B: 1.000 € | Quote 2/3 zu 1/3 |
| Haftungsanteil A | 853,50 € × 2/3 | 569,00 € |
| Haftungsanteil B | 853,50 € × 1/3 | 284,50 € |
| Hälfte, die jeder in natura deckt | 853,50 € ÷ 2 | 426,75 € |
| Unterhaltsspitze, die A zahlt | 569,00 € − 426,75 € | 142,25 € |
Kontrolle der Obergrenze: Allein unterhaltspflichtig müsste A mit 3.750 € nach Gruppe 6 zahlen: 715 € − 129,50 € = 585,50 €. Der Anteil von 569,00 € liegt darunter, die Grenze greift also nicht.
Jetzt das Kindergeld: Es kommt darauf an, wer die 259 € bezieht.
- B bezieht das Kindergeld. B schuldet A die Hälfte der Betreuungs-Hälfte, 64,75 €. Verrechnet zahlt A an B: 142,25 € − 64,75 € = 77,50 € im Monat.
- A bezieht das Kindergeld. Dann muss A die 64,75 € zusätzlich weitergeben: 142,25 € + 64,75 € = 207,00 € im Monat.
Zum Vergleich: Lebte das Kind im Residenzmodell bei B, müsste A nach der Tabelle 585,50 € zahlen. Der Unterschied erklärt, warum das Wechselmodell unterhaltsrechtlich so viel ausmacht und warum um die Frage, ob es wirklich eines ist, manchmal gestritten wird.
Zwei Vorbehalte zum Beispiel: Erstens ändern Mehrkosten, Sonderbedarf oder weitere Kinder das Ergebnis. Zweitens rechnet nicht jedes Gericht gleich. Unser Wechselmodell-Rechner rechnet genauso wie dieses Beispiel: mit dem angemessenen Selbstbehalt, der Obergrenze bei alleiniger Haftung und der Kindergeld-Verrechnung. Er liefert einen Richtwert, keine Festsetzung.
Echtes oder unechtes Wechselmodell: die umstrittene Grenze
Die ganze Rechnung gilt nur im echten, paritätischen Wechselmodell. Betreut ein Elternteil deutlich mehr, bleibt es unterhaltsrechtlich beim Residenzmodell, auch wenn der andere viel Zeit mit dem Kind verbringt. Dann zahlt der weniger betreuende Elternteil vollen Barunterhalt nach seinem eigenen Einkommen.
Wo genau die Grenze liegt, ist nicht gesetzlich geregelt. Zwei BGH-Entscheidungen geben die Richtung vor:
- Im Fall XII ZB 599/13 betreute der Vater die Kinder an sechs von vierzehn Tagen, also etwa 43 %. Der BGH sah darin kein Wechselmodell, weil der Schwerpunkt der Betreuung bei der Mutter lag. Die Zeitanteile sind dabei ein Indiz, aber nicht das einzige Kriterium. Es zählt auch, wer die Verantwortung für Organisation, Kleidung, Schule und Termine trägt.
- Im Fall XII ZB 234/13 (BGH, Beschluss vom 12.03.2014) ging es um einen weit über das Übliche hinausgehenden Umgang. Der BGH hielt fest, dass das Gericht den Unterhalt dann um eine oder mehrere Einkommensgruppen herabstufen kann. Es bleibt aber beim Residenzmodell.
Für Konstellationen wie 60/40 oder 55/45, oft asymmetrisches oder unechtes Wechselmodell genannt, gibt es keine feste Prozentgrenze. Ob ein Gericht noch von Parität ausgeht oder schon von einem Betreuungsschwerpunkt, entscheidet es im Einzelfall. Wenn ihr bei 55/45 oder 60/40 liegt, solltet ihr nicht einfach davon ausgehen, dass die Wechselmodell-Rechnung gilt. Mehr zu den Modellen steht in Wechselmodell, Residenzmodell oder Nestmodell.
Wer den Unterhalt geltend macht
Unterhalt ist ein Anspruch des Kindes. Im Residenzmodell vertritt der betreuende Elternteil das Kind. Im Wechselmodell hat kein Elternteil die alleinige Obhut, deshalb muss die Vertretung erst geklärt werden. In dem Verfahren, das zu XII ZB 565/15 führte, hatte das Familiengericht vorher der Mutter die Entscheidung über die Geltendmachung des Kindesunterhalts übertragen (Rn. 2). Wer einen solchen Anspruch durchsetzen will, braucht dafür in der Regel anwaltliche Hilfe.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: nur einer
Steuerlich gibt es für Alleinerziehende den Entlastungsbetrag von 4.260 € im Jahr, plus 240 € für jedes weitere Kind (§ 24b Abs. 2 EStG). Im Wechselmodell erfüllen oft beide Eltern die Voraussetzungen. Trotzdem bekommt ihn für dasselbe Kind im selben Monat nur einer; teilen ist nicht vorgesehen.
Der BFH erlaubt euch, selbst zu bestimmen, wer ihn nutzt, auch unabhängig davon, wer das Kindergeld bezieht. Trefft ihr keine Bestimmung, steht er dem Elternteil zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird (BFH, Urteil vom 28.04.2010 – III R 79/08). 2024 hat der BFH bestätigt, dass diese Zuordnung zu nur einem Elternteil auch im paritätischen Wechselmodell nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt (BFH, Urteil vom 10.07.2024 – III R 1/22). Wenn ihr Kindergeld und Entlastungsbetrag bewusst unterschiedlichen Elternteilen zuordnet, haltet das schriftlich fest. Für die konkrete Steuerwirkung ist eine Steuerberatung der richtige Ort.
Praktisch: was ihr gemeinsam festhalten solltet
- Wer bezieht das Kindergeld? Gemeinsam bestimmen und schriftlich festhalten.
- Wer nutzt den Entlastungsbetrag? Unabhängig davon festlegen.
- Welche Einkommen, welcher Selbstbehalt, welche Mehrkosten? Die Rechengrundlage offenlegen, damit der Betrag nachvollziehbar bleibt.
- Wie wird verrechnet? Ein Überweisungsbetrag pro Monat ist übersichtlicher als zwei Zahlungen in entgegengesetzte Richtungen.
- Wann wird neu gerechnet? Spätestens, wenn sich Einkommen, Alter des Kindes oder die Tabelle ändern. Die Düsseldorfer Tabelle ändert sich in der Regel zum 1. Januar.
Wie Elterntakt dabei hilft
Den Unterhaltsbetrag selbst müsst ihr aushandeln oder festsetzen lassen. Den Alltag danach organisiert die Kasse in Elterntakt: Ihr erfasst gemeinsame Ausgaben mit Belegen und teilt sie 50/50 oder im Verhältnis eurer Einkommen auf. Der Kalender zeigt, bei wem das Kind wann ist, und mit dem PDF-Export habt ihr die Aufstellung griffbereit, wenn ihr mit einer Beratungsstelle oder Anwält:in darüber sprecht.
Dieser Artikel behandelt nur Deutschland; Österreich und die Schweiz rechnen Kindesunterhalt nach eigenen Methoden, einen Überblick gibt der Artikel zur Düsseldorfer Tabelle 2026.
Weiterführende Ressourcen
- Wechselmodell-Rechner: Richtwert für den Ausgleich im paritätischen Wechselmodell.
- Düsseldorfer Tabelle 2026: alle Bedarfssätze und Selbstbehalte auf einen Blick.
- Düsseldorfer Tabelle 2026: Änderungen und Rechenbeispiele
- Wechselmodell oder Residenzmodell: eine ehrliche Entscheidungshilfe
- Mehrbedarf und Sonderbedarf: wer zahlt Kita, Klassenfahrt und Zahnspange?
- Beratung beim Jugendamt nach der Trennung: auch zur Beistandschaft für den Unterhalt.
Weiterlesen: Wechselmodell: Meldeadresse und Steuerklasse · Wechselmodell 60/40 und erweiterter Umgang · Unterhalt 2027: was feststeht
Quellen
Zuletzt geprüft: 22. September 2026.
- Kindergeld steigt ab Januar 2026 — Bundesagentur für Arbeit; 259 € pro Kind und Monat.
- Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 (PDF) — OLG Düsseldorf; Bedarfssätze, notwendiger Selbstbehalt 1.450 €, angemessener Eigenbedarf 1.750 €, Zahlbeträge mit 259 € Kindergeld.
- BGH, Beschluss vom 11.01.2017 – XII ZB 565/15 — Bedarf nach beiden Einkommen plus Mehrkosten, angemessener Selbstbehalt bei der Quote, Kindergeldausgleich im Wechselmodell.
- BGH, Beschluss vom 20.04.2016 – XII ZB 45/15 — familienrechtlicher Ausgleichsanspruch für das Kindergeld im Wechselmodell.
- BGH, Beschluss vom 05.11.2014 – XII ZB 599/13 — beide Eltern barunterhaltspflichtig; 6 von 14 Tagen kein Wechselmodell.
- BGH, Beschluss vom 12.03.2014 – XII ZB 234/13 — erweiterter Umgang bleibt Residenzmodell, Herabstufung möglich.
- BFH, Urteil vom 23.03.2005 – III R 91/03 — Kindergeld bei annähernd gleichwertiger Aufnahme in beide Haushalte.
- BFH, Urteil vom 28.04.2010 – III R 79/08 und BFH, Urteil vom 10.07.2024 – III R 1/22 — Entlastungsbetrag im Wechselmodell.
- § 64 EStG, § 24b EStG, § 1606 BGB, § 1612b BGB.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Für die konkrete Berechnung eures Unterhalts sprecht bitte mit einer Beratungsstelle, einer Mediation oder einer Fachanwältin für Familienrecht.