Unterhalt 2027: Düsseldorfer Tabelle, Mindestunterhalt, Kindergeld – was feststeht
Düsseldorfer Tabelle 2027, Mindestunterhalt, Kindergeld und Unterhaltsvorschuss: was am 4. Oktober 2026 feststeht, was noch offen ist und wann die Werte kommen.
Die Düsseldorfer Tabelle 2027 ist noch nicht veröffentlicht, und der Mindestunterhalt für 2027 ist noch nicht festgelegt (Stand 4. Oktober 2026). Fest geplant, aber noch nicht beschlossen ist ein höheres Kindergeld: Die Bundesregierung will es zum 1. Januar 2027 von 259 € auf 267 € anheben. Daraus folgt der Rest: Unterhaltsvorschuss und Zahlbeträge lassen sich erst berechnen, wenn beide Werte feststehen.
Dieser Artikel trennt sauber, was belegt ist und was nicht. Wir nennen keine geschätzten Beträge für 2027. Sobald die neuen Werte amtlich sind, tragen wir sie hier ein. Bis dahin gelten die Werte von 2026, die du in der Düsseldorfer Tabelle 2026 findest.
Überblick: 2026 und 2027 nebeneinander
| Wert | 2026 (gilt) | 2027 (Stand 04.10.2026) |
|---|---|---|
| Kindergeld je Kind und Monat | 259 € | 267 € geplant, Gesetz noch nicht beschlossen |
| Mindestunterhalt 0–5 Jahre | 486 € | noch nicht festgelegt |
| Mindestunterhalt 6–11 Jahre | 558 € | noch nicht festgelegt |
| Mindestunterhalt 12–17 Jahre | 653 € | noch nicht festgelegt |
| Bedarfssätze Gruppen 2–15 | 105 % bis 200 % des Mindestunterhalts | Tabelle noch nicht veröffentlicht |
| Selbstbehalt gegenüber Minderjährigen, erwerbstätig | 1.450 € | noch nicht veröffentlicht |
| Selbstbehalt, nicht erwerbstätig | 1.200 € | noch nicht veröffentlicht |
| Angemessener Eigenbedarf | 1.750 € | noch nicht veröffentlicht |
| Bedarf Studierende mit eigener Wohnung | 990 € | noch nicht veröffentlicht |
| Unterhaltsvorschuss 0–5 / 6–11 / 12–17 | 227 € / 299 € / 394 € | hängt an Mindestunterhalt und Kindergeld |
Quellen für 2026: Düsseldorfer Tabelle 2026, Mindestunterhaltsverordnung, Familienportal: Unterhaltsvorschuss.
Wie die Zahlen zusammenhängen
Wer die Reihenfolge kennt, versteht, warum 2027 noch so vieles offen ist.
- Mindestunterhalt. Ihn legt das Bundesjustizministerium per Verordnung fest, und zwar „alle zwei Jahre“ (§ 1612a Abs. 4 BGB). Grundlage ist das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum des Kindes aus dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung.
- Düsseldorfer Tabelle. Ihre erste Einkommensgruppe entspricht dem Mindestunterhalt; die höheren Gruppen sind Prozentsätze davon, bis 200 % in Gruppe 15. Das Oberlandesgericht Düsseldorf passt sie deshalb an, wenn der neue Mindestunterhalt feststeht. Auch die Selbstbehalte stehen in der Tabelle, nicht im Gesetz. Für 2026 wurden sie nicht erhöht, weil der sozialhilferechtliche Regelbedarf unverändert blieb (Pressemitteilung Nr. 46/2025).
- Kindergeld. Es wird per Gesetz geändert. Beim Kindesunterhalt minderjähriger Kinder wird die Hälfte vom Tabellenbetrag abgezogen (§ 1612b BGB). Daraus entsteht der Zahlbetrag.
- Unterhaltsvorschuss. Er entspricht dem Mindestunterhalt minus dem vollen Kindergeld für ein erstes Kind (§ 2 Abs. 1 und 2 UVG).
Für 2026 sieht das so aus: 486 € Mindestunterhalt minus 259 € Kindergeld ergeben 227 € Unterhaltsvorschuss für ein Kind unter sechs Jahren. Für 2027 lässt sich diese Rechnung erst aufmachen, wenn beide Werte amtlich sind. Steigt das Kindergeld stärker als der Mindestunterhalt, sinkt der Unterhaltsvorschuss; steigt es schwächer, steigt er. Mehr steckt in dieser Formel nicht.
Kindergeld 2027: im Gesetzgebungsverfahren
Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Danach soll das Kindergeld 2027 auf 267 € und 2028 auf 272 € je Kind und Monat steigen; die Kinderfreibeträge sollen 2027 auf 10.056 € steigen (Bundesregierung, 02.09.2026).
Beschlossen ist das noch nicht. Der Bundestag berät den Entwurf (Drucksache 21/8235) am 8. Oktober 2026 in erster Lesung (Deutscher Bundestag, Textarchiv KW 41). Danach folgen die Ausschussberatung, die zweite und dritte Lesung und der Bundesrat. Bis dahin können sich die Beträge noch ändern.
Mindestunterhalt 2027: noch keine Verordnung
Die geltende Mindestunterhaltsverordnung nennt Beträge nur bis einschließlich 2026: 486 €, 558 € und 653 € je nach Altersstufe (§ 1 MinUhV). Sie wurde zuletzt durch die Siebte Änderungsverordnung vom 15. November 2024 geändert, verkündet am 21. November 2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 359; BMJV-Gesetzgebungsarchiv). Eine neue Verordnung mit Werten für 2027 war am 4. Oktober 2026 nicht verkündet; einen veröffentlichten Entwurf haben wir ebenfalls nicht gefunden.
Wann sie zu erwarten ist: Einen festen Termin gibt es nicht. Die beiden letzten Änderungsverordnungen erschienen jeweils im November (Sechste Verordnung, BGBl. 2023 I Nr. 330; Siebte Verordnung, BGBl. 2024 I Nr. 359). Das ist eine Beobachtung, keine Zusage.
Düsseldorfer Tabelle 2027: erwartet Ende November oder Dezember
Das OLG Düsseldorf hat die Tabelle in den letzten Jahren kurz vor dem Jahreswechsel veröffentlicht (Pressearchiv 2024, Pressearchiv 2025, Pressemitteilung Nr. 59/2024, Pressemitteilung Nr. 46/2025):
| Tabelle | Pressemitteilung | Datum |
|---|---|---|
| Tabelle 2025 | Nr. 55/2024 | 29. November 2024 |
| Tabelle 2025, geänderte Zahlbeträge | Nr. 59/2024 | 30. Dezember 2024 |
| Düsseldorfer Tabelle 2026 | Nr. 46/2025 | 1. Dezember 2025 |
| Düsseldorfer Tabelle 2027 | noch nicht erschienen | – |
Der Fall 2025 zeigt, warum die Reihenfolge wichtig ist. Die erste Fassung rechnete die Zahlbeträge noch mit 250 € Kindergeld. Erst das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 hob das Kindergeld auf 255 €, und das OLG fasste die Zahlbetragstabelle am 30. Dezember neu; alle übrigen Festlegungen blieben unverändert (Pressemitteilung Nr. 59/2024). Wenn das Kindergeldgesetz 2027 erst kurz vor Jahresende durch Bundestag und Bundesrat kommt, kann sich so etwas wiederholen. Achte bei der neuen Tabelle deshalb darauf, mit welchem Kindergeld die Zahlbeträge gerechnet sind.
Die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte in NRW kamen zuletzt etwas später als die Tabelle; für 2026 mit Pressemitteilung Nr. 48/2025 vom 12. Dezember 2025 (OLG Düsseldorf, Pressearchiv 2025).
Unterhaltsvorschuss 2027
Eine eigene Erhöhung des Unterhaltsvorschusses gibt es nicht; er folgt automatisch der Formel aus Mindestunterhalt und Kindergeld (§ 2 UVG). 2026 beträgt er 227 €, 299 € und 394 € je nach Alter (Familienportal). Wie hoch er 2027 ist, steht erst fest, wenn beide Ausgangswerte feststehen. Wer jetzt schon eine Zahl für 2027 nennt, schätzt.
Was du jetzt schon tun kannst
- Prüfe, wie dein Unterhalt tituliert ist. Ist er als Prozentsatz des Mindestunterhalts festgelegt (dynamischer Titel), passt er sich mit dem neuen Mindestunterhalt an, weil sich der Anspruch auf den „jeweiligen Mindestunterhalt“ bezieht (§ 1612a Abs. 1 BGB). Steht ein fester Eurobetrag im Titel, ändert sich nichts von selbst.
- Neue Tabelle, neue Rechnung. Eine Änderung musst du außergerichtlich vereinbaren oder gerichtlich abändern lassen (§ 238 FamFG).
- Rechtzeitig schriftlich fordern. Für die Vergangenheit gibt es Unterhalt grundsätzlich erst ab Auskunftsverlangen, Verzug oder Rechtshängigkeit (§ 1613 Abs. 1 BGB).
- Einkommen aktuell halten. Die Gruppe richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen. Wie sie bestimmt wird, erklärt der Artikel Düsseldorfer Tabelle 2026: Änderungen und Rechenbeispiele.
Im Wechselmodell ändern sich mit der neuen Tabelle auch die Ausgleichsbeträge; der Wechselmodell-Rechner rechnet bis dahin mit den Werten von 2026. Die Grundlagen stehen in Kindergeld und Unterhalt im Wechselmodell.
Österreich und Schweiz
Österreich rechnet den Kindesunterhalt nicht mit einer Tabelle nach Einkommensgruppen, sondern mit Prozentsätzen vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen: 16 % unter 6 Jahren, 18 % von 6 bis 10, 20 % von 10 bis 15 und 22 % ab 15 Jahren (oesterreich.gv.at: Berechnung der Unterhaltshöhe; § 231 ABGB). Eine „neue Tabelle zum 1. Januar“ wie in Deutschland gibt es dort deshalb nicht; der Unterhalt bewegt sich mit dem Einkommen.
Die Schweiz rechnet den Kindesunterhalt nach der zweistufig-konkreten Methode, die das Bundesgericht für die ganze Schweiz verbindlich gemacht hat: erst die Existenzminima beider Haushalte, dann die Verteilung des Überschusses (BGE 147 III 265). Ein Gegenstück zur „neuen Düsseldorfer Tabelle“ gibt es deshalb nicht.
Wie Elterntakt dabei hilft
Der Unterhaltsrechner in Elterntakt rechnet für Deutschland nach der Düsseldorfer Tabelle, als Orientierung. Für Ausgaben außerhalb des Unterhalts gibt es die Kasse: Belege fotografieren, 50/50 oder nach Einkommen aufteilen, Saldo im Blick.
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Sobald das OLG Düsseldorf die Tabelle 2027 veröffentlicht, die neue Mindestunterhaltsverordnung verkündet ist oder Bundestag und Bundesrat das Kindergeld beschlossen haben, tragen wir die Werte hier ein und kennzeichnen das Datum der Änderung.
Häufige Fragen
Wann kommt die neue Düsseldorfer Tabelle 2027?
Ein Termin ist nicht angekündigt. Die Tabellen 2025 und 2026 erschienen am 29. November 2024 und am 1. Dezember 2025. Gelten wird die neue Tabelle voraussichtlich ab 1. Januar 2027, wie ihre Vorgänger.
Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2027?
Das steht noch nicht fest. Die Mindestunterhaltsverordnung enthält Beträge nur bis 2026 (486 €, 558 €, 653 €). Für 2027 braucht es eine neue Verordnung, die am 4. Oktober 2026 noch nicht verkündet war.
Wird das Kindergeld 2027 erhöht?
Geplant sind 267 € ab Januar 2027 und 272 € ab 2028. Das Kabinett hat den Entwurf am 2. September 2026 beschlossen; Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
Wird der Unterhaltsvorschuss 2027 erhöht?
Das hängt an zwei offenen Zahlen. Der Vorschuss ist Mindestunterhalt minus volles Kindergeld. Steigt das Kindergeld stärker als der Mindestunterhalt, sinkt er sogar.
Steigt der Selbstbehalt 2027?
Unbekannt. Die Selbstbehalte stehen nicht im Gesetz, sondern in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien. 2026 gelten 1.450 € für Erwerbstätige und 1.200 € für Nichterwerbstätige.
Ändert sich mein Unterhalt 2027 automatisch?
Nur bei einem dynamischen Titel, also wenn der Unterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhalts festgelegt ist. Ein fester Eurobetrag bleibt, bis ihr etwas Neues vereinbart oder ein Gericht ihn ändert.
Weiterlesen: Wechselmodell 60/40 und erweiterter Umgang · Getrennte Eltern: wer zahlt was
Quellen
Zuletzt geprüft: 4. Oktober 2026.
- Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 (PDF) — OLG Düsseldorf; Bedarfssätze, Selbstbehalte, Studierendenbedarf, Zahlbeträge mit 259 € Kindergeld.
- OLG Düsseldorf, Pressemitteilungen 2024 und 2025 — Nr. 55/2024, Nr. 59/2024, Nr. 46/2025, Nr. 48/2025; Volltexte von Nr. 59/2024 und Nr. 46/2025 bei justiz.nrw.
- Mindestunterhaltsverordnung (MinUhV) — gesetze-im-internet.de; Beträge 2025 und 2026.
- BGBl. 2024 I Nr. 359 und BGBl. 2023 I Nr. 330 — Siebte und Sechste Verordnung zur Änderung der MinUhV.
- BMJV: Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung
- Bundesregierung: Einkommensteuerreform 2027 — Kabinettsbeschluss vom 02.09.2026; Kindergeld 267 € (2027), 272 € (2028).
- Deutscher Bundestag: Erste Lesung des Einkommensteuerreformgesetzes — Drucksache 21/8235, erste Lesung am 08.10.2026.
- Familienportal: Unterhaltsvorschuss — 227 €, 299 €, 394 €.
- § 1612a BGB, § 1612b BGB, § 1613 BGB, § 2 UVG, § 238 FamFG.
- § 231 ABGB und oesterreich.gv.at: Berechnung der Unterhaltshöhe — Österreich.
- BGE 147 III 265 — Schweizerisches Bundesgericht.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Für die Berechnung eures Unterhalts wendet euch an das Jugendamt (Beistandschaft), eine Beratungsstelle oder eine Fachanwältin für Familienrecht.