Wechselmodell 60/40 und erweiterter Umgang: Beispielwochen und Unterhalt

Wechselmodell 60/40 oder erweiterter Umgang? Beispielwochen mit 9/5 und 8/6 Nächten, die BGH-Linie von 2026 und ein Rechenbeispiel mit der Düsseldorfer Tabelle.

Ein „Wechselmodell 60/40“ ist rechtlich in Deutschland in aller Regel kein Wechselmodell, sondern ein Residenzmodell mit erweitertem Umgang. Für den Unterhalt heißt das: Der Elternteil mit dem kleineren Zeitanteil zahlt weiter Barunterhalt nach seinem eigenen Einkommen. Seit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom April 2026 kann dieser Betrag aber pauschal gekürzt werden, typischerweise um 10 %, in Ausnahmefällen um höchstens 15 %.

Dieser Artikel zeigt, wie 60/40-Wochen konkret aussehen, wo die Grenze zum echten Wechselmodell liegt und was das in Euro bedeutet. Gerechnet wird mit den Werten der Düsseldorfer Tabelle 2026.

Die Begriffe: echtes Wechselmodell, erweiterter Umgang, asymmetrisch

Echtes (paritätisches) Wechselmodell. Das Kind lebt „in etwa gleich langen Phasen abwechselnd“ bei beiden Eltern, sodass sich kein Schwerpunkt der Betreuung ermitteln lässt. So formuliert es der BGH seit 2014 (BGH, Beschluss vom 12.03.2014 – XII ZB 234/13) und hat es 2026 wiederholt (BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25). Nur dann haften beide Eltern anteilig für den Barunterhalt, und gerechnet wird mit beiden Einkommen.

Residenzmodell mit erweitertem Umgang. Ein Elternteil trägt die Hauptverantwortung, der andere hat deutlich mehr Umgang als das übliche „jedes zweite Wochenende“. Unterhaltsrechtlich bleibt es beim Residenzmodell: Wer überwiegend betreut, erfüllt seine Pflicht durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), der andere zahlt Geld.

Asymmetrisches Wechselmodell. Diesen Begriff verwenden Ratgeber und Kanzleien für Aufteilungen wie 60/40 oder 65/35. Im Gesetz steht er nicht. Ein Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums vom 9. Dezember 2024 wollte ihn für Betreuungsanteile von 30 bis 49 % einführen, mit eigener Rechenweise. Der BGH hat 2026 klargestellt, dass eine anteilige Haftung des hauptbetreuenden Elternteils nach der geltenden Fassung des Gesetzes „nicht möglich“ ist (XII ZB 415/25, Leitsatz b und Rn. 47).

Die Zeitanteile sind ein Indiz, nicht alles. Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung trägt, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Dem zeitlichen Anteil kommt „eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht“ (BGH, Beschluss vom 05.11.2014 – XII ZB 599/13). Auch zählt, wer Schule, Arzttermine, Kleidung und Organisation trägt.

Beispielwochen: so sieht 60/40 im Kalender aus

Genau 60/40 geht in einem Zwei-Wochen-Rhythmus nicht auf: 14 Nächte lassen sich nicht 8,4 zu 5,6 teilen. In der Praxis landen Familien bei 8/6 oder 9/5. Gezählt wird hier nach Übernachtungen, wie es auch die Gerichte als Ausgangspunkt nehmen. In den Tabellen ist A der hauptbetreuende Elternteil, B der Elternteil mit erweitertem Umgang. Die Spalte zeigt, bei wem das Kind in der Nacht nach diesem Tag schläft.

9/5 Nächte: rund 64/36

Klassisches Wochenende plus ein fester Abend unter der Woche. Das Kind ist jedes zweite Wochenende von Freitag bis Montag früh bei B und zusätzlich jeden Mittwoch über Nacht.

Nacht nach …Woche 1Woche 2
MontagAA
DienstagAA
MittwochBB
DonnerstagAA
FreitagBA
SamstagBA
SonntagBA
SummeA 3 / B 4A 6 / B 1

In 14 Nächten: A 9, B 5. Das sind 64 % zu 36 %.

8/6 Nächte: rund 57/43

Diese Verteilung stammt aus dem Umgangsvergleich, über den der BGH im April 2026 entschieden hat. In Woche 1 holt B die Kinder am Samstag um 10 Uhr und bringt sie am Mittwochmorgen zur Schule. In Woche 2 holt B sie am Montag von der Schule und betreut sie bis Mittwoch um 18 Uhr (XII ZB 415/25, Rn. 4).

Nacht nach …Woche 1Woche 2
MontagBB
DienstagBB
MittwochAA
DonnerstagAA
FreitagAA
SamstagBA
SonntagBA
SummeA 3 / B 4A 5 / B 2

In 14 Nächten: A 8, B 6. Das sind 57 % zu 43 %. Das Oberlandesgericht hatte zusätzlich nach Stunden gerechnet; selbst nach der für den Vater günstigsten Methode, ohne die Nachtstunden, kam er auf höchstens 45 %. Der BGH sah darin kein Wechselmodell, sondern ein „eindeutig feststellbares“ Übergewicht der Mutter (XII ZB 415/25, Rn. 28).

Zum Vergleich: 7/7 und 10/4

ModellNächte A / B in 14 TagenAnteil BRechtliche Einordnung (Tendenz)
Jedes zweite Wochenende Fr–So12 / 214 %Residenzmodell, üblicher Umgang
Wochenende Fr–Mo plus eine Nacht in der anderen Woche10 / 429 %erweiterter Umgang
9/5 wie oben9 / 536 %erweiterter Umgang
8/6 wie oben8 / 643 %erweiterter Umgang (BGH 2026)
Wochenweise, 2-2-3 oder 2-2-5-57 / 750 %paritätisches Wechselmodell

Die Ferien verschieben die Jahresquote. Wer die Ferien hälftig teilt, kommt übers Jahr auf einen höheren Anteil als im Schulalltag. Der BGH nennt als Beispiel vier Übernachtungen in zwei Wochen plus hälftige Ferien, das entspreche „rund 30 %“ (XII ZB 415/25, Rn. 67). Wie ihr die Ferien aufteilt, steht in unserer Übersicht zur Ferienregelung.

Was das für den Unterhalt bedeutet

Bei erweitertem Umgang gelten drei Regeln, die der BGH im April 2026 in seinen Leitsätzen zusammengefasst hat:

  1. Keine anteilige Haftung des hauptbetreuenden Elternteils. Auch bei „(erheblich) erweitertem Umgang“ wird der Unterhalt nicht so berechnet, dass der Elternteil mit dem größeren Anteil für die Tage beim anderen mitzahlt (Leitsatz b).
  2. Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle. Mehrkosten, die nur durch den Umgang entstehen, also Fahrtkosten oder ein eigenes Kinderzimmer, können dazu führen, dass das Gericht den Bedarf um eine oder mehrere Einkommensgruppen niedriger ansetzt (Leitsatz c, im Anschluss an XII ZB 234/13). Wie viele Gruppen, liegt im Ermessen des Gerichts.
  3. Pauschaler Abzug für das, was B schon deckt. Essen, Freizeit und Fahrten während der Umgangszeit entlasten den Haushalt von A. Das Gericht darf das schätzen und „typischerweise mit einem Abzug von 10 % – ausnahmsweise höchstens 15 % – des Unterhaltsbedarfs“ ansetzen (Leitsatz d). Die 15 % sind für Fälle gedacht, in denen sich der Umgang „bereits stark einer hälftigen Mitbetreuung annähert“ (Rn. 67).

Eine Grenze gibt es nach unten: Die Herabstufung kann im Bereich des Mindestunterhalts nicht wirken, weil beim Existenzminimum des Kindes kein Spielraum für Kürzungen ohne echte Ersparnis besteht (Rn. 70). Der Mindestunterhalt beträgt 2026 486 €, 558 € und 653 € je nach Altersstufe (Düsseldorfer Tabelle 2026, PDF).

Rechenbeispiel mit der Düsseldorfer Tabelle 2026

Ausgangslage (erfunden): Ein 8-jähriges Kind, Elternteil B verdient bereinigt 3.750 € netto, Elternteil A 2.750 €. A bezieht das Kindergeld (259 €, die Hälfte davon, 129,50 €, wird angerechnet). B hat erweiterten Umgang. Die Varianten unterscheiden sich nur darin, wie das Gericht herabstuft und welchen Abzug es ansetzt; beides ist eine Annahme, keine feste Regel.

VarianteGruppeTabellenbetrag (6–11 J.)AbzugBedarf nach AbzugZahlbetrag (minus 129,50 €)
Residenzmodell, üblicher Umgang6 (3.701–4.100 €)715 €–715,00 €585,50 €
9/5, eine Gruppe herab, 10 %5670 €67,00 €603,00 €473,50 €
9/5, zwei Gruppen herab, 10 %4642 €64,20 €577,80 €448,30 €
8/6, eine Gruppe herab, 15 %5670 €100,50 €569,50 €440,00 €

Die Reihenfolge folgt dem BGH: erst die Herabstufung, dann der Abzug vom „sich daraus ergebenden Tabellenbetrag“ (XII ZB 415/25, Rn. 73), dann wie immer das halbe Kindergeld (§ 1612b BGB).

Zum Vergleich das echte 50/50-Wechselmodell mit denselben Einkommen: Dort richtet sich der Bedarf nach beiden Einkommen zusammen (6.500 €, Gruppe 12), beide haften nach ihrer Leistungsfähigkeit, und ausgeglichen wird nur die Differenz. Am Ende zahlt B, je nachdem wer das Kindergeld bezieht, 77,50 € oder 207,00 € im Monat. Die Herleitung steht Schritt für Schritt in Kindergeld und Unterhalt im Wechselmodell, nachrechnen könnt ihr sie mit dem Wechselmodell-Rechner.

Der Abstand zwischen rund 440 bis 585 € beim erweiterten Umgang und rund 80 bis 210 € im Wechselmodell erklärt, warum um die letzte Übernachtung so oft gestritten wird. Er ist aber kein Grund, eine Betreuungsregelung nach dem Unterhalt auszurichten. Der Maßstab für die Betreuung ist das Kind.

Mehrbedarf wie Kita-Beiträge kommt in allen Varianten hinzu. Wie er geteilt wird, steht im Artikel zu Mehrbedarf und Sonderbedarf.

Österreich und Schweiz

Österreich. Dort heißt der Umgang Kontaktrecht, das Wechselmodell Doppelresidenz; möglich ist sie seit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs von 2015 (VfGH 09.10.2015, G 152/2015). Für Betreuung über das übliche Kontaktrecht hinaus nennt das Amtsportal einen Richtwert: 10 % weniger Geldunterhalt je weiterem wöchentlichem Betreuungstag, 20 % bei einem Drittel der Zeit. Ganz entfällt der Geldunterhalt nur, wenn die Betreuung annähernd gleichteilig ist, beide die Naturalleistungen etwa gleich tragen und etwa gleich viel verdienen (oesterreich.gv.at: Berechnung der Unterhaltshöhe; § 231 ABGB).

Schweiz. Dort heißt der Umgang persönlicher Verkehr (Art. 273 ZGB), das Wechselmodell alternierende Obhut. Das Gericht prüft sie bei gemeinsamer Sorge, „wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt“ (Art. 298 Abs. 2ter ZGB), und regelt auf Wunsch auch die Betreuungsanteile. Der Unterhalt wird nicht nach einer Tabelle, sondern nach der zweistufig-konkreten Methode berechnet (BGE 147 III 265).

Praktisch: was ihr festhalten solltet

  • Die tatsächliche Verteilung. Nicht „ungefähr 60/40“, sondern welche Nächte bei wem sind, im Schulalltag und in den Ferien. Eine Umgangsplan-Vorlage hilft beim Aufschreiben.
  • Wer was organisiert. Schule, Arzt, Kleidung, Hobbys. Das zählt bei der Einordnung mit.
  • Was B schon trägt. Fahrtkosten, Kinderzimmer, Verpflegung. Daraus ergeben sich Herabstufung und Abzug.
  • Wann neu gerechnet wird. Wenn sich Einkommen, Alter oder die Tabelle ändern, meist zum 1. Januar.

Wie Elterntakt dabei hilft

In Elterntakt legt ihr den Rhythmus im gemeinsamen Kalender an, als Wechselmodell, Residenzmodell oder eigene Regelung, und seht die Schulferien eures Bundeslands. Tauschwünsche laufen als Anfrage, die der andere annimmt oder ablehnt, und abgesagte Termine bleiben mit Grund sichtbar. So lässt sich später nachvollziehen, wie die Betreuung tatsächlich verteilt war. Der Unterhaltsrechner in der App rechnet nach der Düsseldorfer Tabelle und ist eine Orientierung, keine Festsetzung.

Häufige Fragen

Ist ein Wechselmodell 60/40 ein echtes Wechselmodell?

In der Regel nicht. Der BGH verlangt etwa gleich lange Betreuungsphasen. Im Fall von 2026 reichten 6 von 14 Nächten und höchstens 45 % der Zeit nicht (XII ZB 415/25). Es bleibt beim Residenzmodell mit erweitertem Umgang.

Wie sieht ein Wechselmodell 60/40 mit Beispieltagen aus?

Üblich sind 9/5 Nächte (jedes zweite Wochenende Freitag bis Montag plus jeden Mittwoch, rund 64/36) oder 8/6 Nächte (rund 57/43). Exakt 60/40 geht in zwei Wochen nicht auf.

Muss ich bei 60/40 vollen Unterhalt zahlen?

Grundsätzlich zahlst du Barunterhalt nach deinem eigenen Einkommen. Das Gericht kann aber um eine oder mehrere Einkommensgruppen herabstufen und zusätzlich typischerweise 10 %, höchstens 15 %, abziehen. Unter den Mindestunterhalt führt die Herabstufung nicht.

Was bedeutet erweitertes Umgangsrecht?

Umgang, der deutlich über „jedes zweite Wochenende“ hinausgeht, ohne dass die Betreuung hälftig ist. Der BGH nennt als Beispiel vier Übernachtungen in zwei Wochen plus hälftige Ferien, rund 30 % (Rn. 67).

Gibt es einen Unterhaltsrechner für das Wechselmodell 60/40?

Unser Wechselmodell-Rechner rechnet das paritätische Wechselmodell. Für 60/40 ist die Düsseldorfer Tabelle der Einstieg; Herabstufung und Pauschalabzug rechnest du wie im Beispiel oben selbst nach.

Wo liegt die Grenze zwischen erweitertem Umgang und Wechselmodell?

Eine feste Prozentgrenze gibt es nicht. Der BGH entscheidet nach Zeitanteilen als Indiz und nach der Verantwortung im Alltag. 43 % (2014) und höchstens 45 % (2026) reichten jeweils nicht.


Weiterlesen: Wechselmodell: Meldeadresse und Steuerklasse · Getrennte Eltern: wer zahlt was · Unterhalt in Österreich und Doppelresidenz · Alternierende Obhut und Kinderalimente in der Schweiz

Quellen

Zuletzt geprüft: 4. Oktober 2026.


Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Ob eure Regelung als Wechselmodell oder erweiterter Umgang gilt und welcher Unterhalt daraus folgt, klärt ihr am besten mit dem Jugendamt, einer Beratungsstelle oder einer Fachanwältin für Familienrecht.