Getrennte Eltern: Wer zahlt was? Klassenfahrt, Zahnspange, Kita, Kleidung
Getrennte Eltern, wer zahlt was? Kita, Klassenfahrt, Zahnspange, Kleidung, Nachhilfe, Handy: eine Tabelle mit Einordnung und Zahlern im Residenz- und Wechselmodell.
Die kurze Antwort: Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, deckt der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle den Alltag ab, also Essen, Kleidung, Hobbys im üblichen Rahmen und auch die reguläre Klassenfahrt. Bezahlt wird das vom Elternteil, bei dem das Kind lebt, aus dem Unterhalt. Kita-Beiträge, regelmäßige Nachhilfe und unvorhersehbare hohe Kosten wie der Eigenanteil einer Zahnspange kommen dazu und werden von beiden Eltern nach ihrem Einkommen geteilt.
Dieser Artikel ist ein Nachschlagewerk: eine Tabelle mit typischen Kosten, ihrer Einordnung und der Antwort auf „wer zahlt?“, jeweils für das Residenz- und das Wechselmodell. Die Begriffe Mehrbedarf und Sonderbedarf, die Fristen und ein vollständiges Rechenbeispiel zur Aufteilung erklärt unser Grundlagenartikel Mehrbedarf und Sonderbedarf: wer zahlt Kita, Klassenfahrt und Zahnspange?.
Die vier Schubladen in einem Satz
Jede Ausgabe für das Kind landet in einer von vier Schubladen:
- Im Tabellenunterhalt enthalten. Der gewöhnliche Lebensbedarf. Die Tabellensätze erfassen laut OLG Brandenburg „die Kosten der Nahrung, Kleidung, Wohnung, Ferien, Pflege kultureller und sportlicher Interessen“ (OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2011 – 9 UF 70/11). Der Unterhalt umfasst nach § 1610 Abs. 2 BGB den „gesamten Lebensbedarf“.
- Mehrbedarf. Regelmäßige, vorhersehbare Zusatzkosten, die die Tabelle nicht abdeckt, zum Beispiel der Kita-Beitrag (BGH, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 65/07).
- Sonderbedarf. Ein „unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf“ (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB), den man nicht vorhersehen konnte (BGH, Urteil vom 15.02.2006 – XII ZR 4/04).
- Absprache. Alles, wozu keiner verpflichtet ist, was ihr aber gemeinsam bezahlen wollt.
Für Mehrbedarf und Sonderbedarf haften beide Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB), auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Vor dem Vergleich der Einkommen wird auf beiden Seiten ein Sockelbetrag abgezogen (Leitlinien NRW 2026, Nr. 12.4 Abs. 1). Wie das konkret gerechnet wird, steht im Rechenbeispiel des Grundlagenartikels.
Die Tabelle: Kostenart, Einordnung, wer zahlt
Die Einordnung gilt für minderjährige Kinder in Deutschland. Sie stützt sich auf die genannten Entscheidungen und Leitlinien. Gerichte entscheiden im Einzelfall, und eine ungewöhnlich teure Ausgabe kann anders eingeordnet werden. Wo es keine Entscheidung gibt, steht das dabei.
| Kostenart | Einordnung | Wer zahlt im Residenzmodell? | Im Wechselmodell | Grundlage |
|---|---|---|---|---|
| Essen, Wohnen, Alltag | Tabellenunterhalt | Betreuender Elternteil aus dem Unterhalt | Jeder in seiner Betreuungszeit | OLG Brandenburg 9 UF 70/11 |
| Kleidung, Schuhe | Tabellenunterhalt | Betreuender Elternteil aus dem Unterhalt | Absprache nötig, siehe unten | OLG Brandenburg 9 UF 70/11 |
| Sportverein, Musikschule im üblichen Rahmen | Tabellenunterhalt | Betreuender Elternteil aus dem Unterhalt | Nach Einkommensquote oder Absprache | OLG Brandenburg 9 UF 70/11 |
| Urlaub, Ausflüge | Tabellenunterhalt | Jeder für die eigene Zeit mit dem Kind | Jeder für die eigene Zeit | OLG Brandenburg 9 UF 70/11 |
| Taschengeld, Handy und Handyvertrag | Allgemeiner Lebensbedarf, keine eigene Entscheidung gefunden | Betreuender Elternteil aus dem Unterhalt; teurere Wünsche per Absprache | Absprache | § 1610 Abs. 2 BGB |
| Mittagessen in Kita oder Schule | Tabellenunterhalt | Betreuender Elternteil aus dem Unterhalt | Nach Einkommensquote | BGH XII ZR 65/07 |
| Kita-Beitrag (ohne Essen) | Mehrbedarf | Beide nach Einkommensquote | Beide nach Einkommensquote | BGH XII ZR 65/07; Leitlinien NRW 12.4 |
| Hort, offene Ganztagsschule mit pädagogischem Angebot | Mehrbedarf | Beide nach Einkommensquote | Beide nach Einkommensquote | Leitlinien NRW 12.4 Abs. 3; BGH XII ZB 282/23 |
| Tagesmutter oder Babysitter nur wegen Berufstätigkeit | Kein Mehrbedarf des Kindes | Betreuender Elternteil, ggf. als berufsbedingte Ausgabe | Wer die Betreuung braucht | Leitlinien NRW 12.4 Abs. 4 |
| Regelmäßige Nachhilfe, Förderunterricht | Mehrbedarf, wenn sachlich begründet | Beide nach Einkommensquote | Beide nach Einkommensquote | OLG Frankfurt 4 UF 176/19; BGH XII ZB 298/12 |
| Privatschule | Mehrbedarf nur bei sachlichem Grund und wirtschaftlicher Zumutbarkeit, sonst Absprache | Beide nach Quote oder wer sie wollte | Wie im Residenzmodell | Maßstab aus BGH XII ZB 298/12 |
| Klassenfahrt, regulär im Schulprogramm | Kein Sonderbedarf, aus dem Unterhalt anzusparen | Betreuender Elternteil aus dem Unterhalt | Nach Einkommensquote | OLG Hamm II-2 WF 285/10 |
| Zahnspange, Eigenanteil | Sonderbedarf (je nach Fall) | Beide nach Einkommensquote | Beide nach Einkommensquote | OLG Celle 10 UF 166/07 |
| Andere hohe Gesundheitskosten, die die Kasse nicht trägt | Sonderbedarf, wenn unvorhersehbar und außergewöhnlich hoch | Beide nach Einkommensquote | Beide nach Einkommensquote | § 1613 Abs. 2 BGB; BGH XII ZR 4/04 |
| Krankenversicherung, wenn das Kind nicht familienversichert ist | Zusätzlich zum Tabellenbetrag | Barunterhaltspflichtiger Elternteil | Teil des Gesamtbedarfs | Leitlinien NRW 11.1 |
| Konfirmation | Kein Sonderbedarf, weil absehbar | Betreuender Elternteil aus dem Unterhalt; Teilen per Absprache | Absprache | BGH XII ZR 4/04 |
| Führerschein | Kein Sonderbedarf, weil absehbar; keine eigene Entscheidung ausgewertet | Absprache | Absprache | Begriff nach BGH XII ZR 4/04 |
Die häufigsten Fragen im Detail
Klassenfahrt: Wer zahlt bei getrennten Eltern?
Im Residenzmodell meist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, aus dem laufenden Unterhalt. Das OLG Hamm hat eine Klassenfahrt und einen Schüleraustausch nicht als Sonderbedarf anerkannt, weil sie zum regulären Schulprogramm gehörten und absehbar waren. Es hielt es für zumutbar, monatlich etwas aus dem Unterhalt zurückzulegen (OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2010 – II-2 WF 285/10). Viele Eltern teilen trotzdem. Das ist dann eine freiwillige Absprache.
Wichtig für Familien mit wenig Geld: Für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten werden beim Grundsicherungsgeld die tatsächlichen Kosten über das Bildungspaket übernommen (§ 28 Abs. 2 SGB II). Wer Kinderzuschlag oder Wohngeld bezieht, hat ebenfalls Anspruch auf diese Leistungen (§ 6b BKGG). Der Antrag sollte vor der Fahrt gestellt werden.
Zahnspange: Ist das im Unterhalt drin?
Nein, der Eigenanteil gehört in der Regel nicht in den Tabellenunterhalt. Das OLG Celle hat ihn als Sonderbedarf eingeordnet, den beide Eltern anteilig tragen (OLG Celle, Urteil vom 04.12.2007 – 10 UF 166/07). Es geht nur um den Teil, den die Krankenkasse nicht übernimmt. Bei medizinisch nicht notwendigen Extras hilft es sehr, sie vorher mit dem anderen Elternteil abzusprechen. Sonderbedarf kannst du bis zu ein Jahr rückwirkend verlangen (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB), also Heil- und Kostenplan und Rechnungen aufheben.
Kita, Hort und OGS: Wer zahlt die Betreuung?
Kita-Beiträge sind ohne Essensgeld Mehrbedarf, und zwar unabhängig von der Höhe des Unterhalts (BGH, XII ZR 65/07). Für Hort und offene Ganztagsschule kommt es darauf an, ob dort eine besondere Förderung stattfindet. Bei einer OGS mit pädagogischem Konzept und Kursangebot hat der BGH die Einordnung als Mehrbedarf bestätigt. Dieselbe Entscheidung ist für die Frist wichtig: Wer den anderen Elternteil zur Auskunft über sein Einkommen auffordert, um Kindesunterhalt zu verlangen, erfasst damit auch den Mehrbedarf, ohne ihn eigens nennen zu müssen (BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – XII ZB 282/23).
Braucht ihr eine Tagesmutter dagegen nur, weil der betreuende Elternteil arbeitet, ist das laut den NRW-Leitlinien kein Mehrbedarf des Kindes. Die Kosten können dann nur als berufsbedingte Ausgabe dieses Elternteils berücksichtigt werden (Leitlinien NRW 2026, Nr. 12.4 Abs. 4).
Nachhilfe und Privatschule
Regelmäßige Nachhilfe ist Mehrbedarf, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen oder der andere Elternteil einverstanden war (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.06.2020 – 4 UF 176/19). Der BGH hat das für längeren Förderunterricht bei einem privaten Institut ebenso gesehen und verlangt, dass der Bedarf sachlich begründet und die Beteiligung wirtschaftlich zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 10.07.2013 – XII ZB 298/12). Für eine Privatschule gilt derselbe Maßstab. Der Wunsch eines Elternteils allein reicht nicht.
Kleidung, Schulsachen und Handy im Wechselmodell
Im Wechselmodell sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Bedarf richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen und umfasst auch die Mehrkosten, die durch zwei Haushalte entstehen (BGH, Beschluss vom 11.01.2017 – XII ZB 565/15). Was ein Elternteil in seiner Betreuungszeit für das Kind ausgibt, zählt als Naturalunterhalt. Zu zahlen ist nur noch die Hälfte der verbleibenden Differenz, und zwar vom besser verdienenden Elternteil (Leitlinien NRW 2026, Nr. 12.3 Abs. 2).
Für Posten, die keinem Haushalt zugeordnet sind, wie Winterjacke, Schulbücher, Klassenfahrt, Vereinsbeitrag oder Handyvertrag, gibt es im Wechselmodell keine eingespielte Regel. Bewährt hat sich ein gemeinsamer Topf: Ihr legt eine Liste fest, welche Posten geteilt werden, wählt einen Schlüssel, meist 50/50 oder nach Einkommen, und rechnet regelmäßig ab. Wie der laufende Unterhalt im Wechselmodell berechnet wird, zeigt der Wechselmodell-Rechner. Wer das Kindergeld bekommt und wie es verrechnet wird, steht im Artikel Kindergeld und Unterhalt im Wechselmodell.
Und das Kindergeld?
Im Residenzmodell wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes angerechnet, weil der betreuende Elternteil seinen Teil durch Pflege und Erziehung leistet (§ 1612b Abs. 1 BGB). Die Zahlbeträge in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigen das bereits. Das Kindergeld ist also kein Extra-Topf für Klassenfahrt oder Zahnspange.
Österreich und Schweiz
Österreich: Grundlage des Kindesunterhalts ist § 231 ABGB. Auch dort gibt es den Begriff Sonderbedarf, und der OGH hat eine Zahnregulierung als Beispiel dafür behandelt (OGH, 25.11.2014, 10 Ob 63/14h, RS0129820).
Schweiz: Nach Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht die Eltern „bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes“ zu einem besonderen Beitrag verpflichten. Das entspricht in etwa dem deutschen Sonderbedarf.
So vermeidet ihr Streit ums Geld
- Vorher fragen, nicht hinterher abrechnen. Kündige größere Ausgaben schriftlich an, mit Betrag und Grund. Ein Einverständnis macht vieles leichter, auch rechtlich.
- Eine Kostenliste vereinbaren. Schreibt auf, welche Posten ihr teilt, welche jeder selbst trägt und mit welchem Schlüssel. Das passt gut in einen Elternplan.
- Belege sammeln. Kita-Bescheid, Heil- und Kostenplan, Rechnung der Klassenfahrt. Ohne Beleg lässt sich weder Betrag noch Zeitpunkt nachvollziehen.
- Freiwilliges als freiwillig markieren. Wer die Klassenfahrt freiwillig mitzahlt, erkennt damit keine Pflicht für die nächste an. Ein Satz dazu in der Nachricht genügt.
- Bei Streit Hilfe holen. Das Jugendamt berät Elternteile, die allein für ein Kind sorgen, auch zum Kindesunterhalt (§ 18 Abs. 1 SGB VIII), und eine Familienmediation hilft, eine dauerhafte Regel zu finden.
Wie Elterntakt dabei hilft
In der Kasse von Elterntakt erfasst ihr Ausgaben für das Kind mit einem Foto des Belegs und legt fest, wie sie geteilt werden: 50/50, nach Einkommen, pro Kopf oder für einen Elternteil allein. Der Saldo zeigt jederzeit, wer wem wie viel schuldet. Der Unterhaltsrechner nach Düsseldorfer Tabelle gibt eine Orientierung für den laufenden Unterhalt. Welcher Posten rechtlich Mehr- oder Sonderbedarf ist, entscheidet die App nicht.
Häufige Fragen
Getrennte Eltern: Wer zahlt die Klassenfahrt?
In der Regel der Elternteil, bei dem das Kind lebt, aus dem Unterhalt, weil eine reguläre Klassenfahrt vorhersehbar ist. Im Wechselmodell teilen Eltern sie meist nach Einkommen oder hälftig. Bei Grundsicherungsgeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld übernimmt das Bildungspaket die Kosten.
Wer zahlt die Zahnspange, wenn die Eltern getrennt sind?
Den Eigenanteil, den die Krankenkasse nicht übernimmt, tragen beide Eltern nach ihrem Einkommen. Gerichte haben ihn als Sonderbedarf eingeordnet, der zusätzlich zum Unterhalt geschuldet ist.
Müssen Kita-Gebühren zusätzlich zum Unterhalt gezahlt werden?
Ja. Der Kita-Beitrag ist Mehrbedarf und wird nach Einkommen aufgeteilt. Das Essensgeld gehört dagegen zum normalen Unterhalt.
Wer kauft im Wechselmodell die Kleidung?
Dafür gibt es keine feste Regel. Was jeder in seiner Zeit ausgibt, zählt als Naturalunterhalt. Für größere Anschaffungen wie Winterjacke oder Schuhe vereinbaren viele Eltern einen gemeinsamen Topf mit festem Schlüssel.
Ist das Handy im Unterhalt enthalten?
Ein Handy ist kein eigener Posten in Gesetz oder Leitlinien, und eine Gerichtsentscheidung dazu haben wir nicht ausgewertet. Es gehört zum allgemeinen Lebensbedarf, den der Tabellenunterhalt abdecken soll. Ein teures Gerät oder einen Vertrag solltet ihr absprechen.
Muss der Vater den Führerschein mitbezahlen?
Eine Pflicht als Sonderbedarf besteht in der Regel nicht, weil der Führerschein absehbar ist. Ob er im Einzelfall Mehrbedarf sein kann, etwa wenn er für die Ausbildung nötig ist, hängt von den Umständen ab. Meist ist es eine Absprache.
Weiterführende Ressourcen
- Begriffe, Fristen und Rechenbeispiel → Mehrbedarf und Sonderbedarf beim Kindesunterhalt
- Unterhalt nachschlagen → Düsseldorfer Tabelle 2026 und Änderungen 2026
- Unterhalt im Wechselmodell → Wechselmodell-Rechner
- Ausgaben gemeinsam festhalten → Kasse mit Belegen und Aufteilungsschlüssel
Weiterlesen: Wer holt und bringt das Kind · Wechselmodell 60/40 und erweiterter Umgang
Quellen
Zuletzt geprüft: 4. Oktober 2026.
- § 1606 BGB — anteilige Haftung nach Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (Abs. 3).
- § 1610 BGB — Maß des Unterhalts, gesamter Lebensbedarf (Abs. 2).
- § 1612b BGB — Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld.
- § 1613 BGB — Sonderbedarf und Jahresfrist (Abs. 2 Nr. 1).
- § 28 SGB II und § 6b BKGG — Bildung und Teilhabe, u. a. Klassenfahrten.
- BGH, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 65/07 — Kita-Beiträge als Mehrbedarf, Verpflegung im Tabellenunterhalt.
- BGH, Urteil vom 15.02.2006 – XII ZR 4/04 — Begriff des Sonderbedarfs; Konfirmation nicht unvorhersehbar.
- BGH, Beschluss vom 10.07.2013 – XII ZB 298/12 — Förderunterricht bei privatem Institut als Mehrbedarf.
- BGH, Beschluss vom 11.01.2017 – XII ZB 565/15 — Kindesunterhalt im Wechselmodell.
- BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – XII ZB 282/23 — Kosten der offenen Ganztagsschule als Mehrbedarf; Auskunftsverlangen erfasst Mehrbedarf.
- OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2010 – II-2 WF 285/10 — Klassenfahrt kein Sonderbedarf.
- OLG Celle, Urteil vom 04.12.2007 – 10 UF 166/07 — kieferorthopädische Behandlung als Sonderbedarf.
- OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.06.2020 – 4 UF 176/19 — Nachhilfe als Mehrbedarf.
- OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2011 – 9 UF 70/11 — Umfang des Tabellenunterhalts.
- Leitlinien der Oberlandesgerichte in NRW 2026 (PDF) — Nr. 11.1 Krankenversicherung, Nr. 12.3 Wechselmodell, Nr. 12.4 Zusatzbedarf und Betreuungskosten.
- § 231 ABGB und OGH, 10 Ob 63/14h, RS0129820 — Kindesunterhalt und Sonderbedarf (AT).
- Art. 286 ZGB — besonderer Beitrag bei ausserordentlichen Bedürfnissen (CH).
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit über einzelne Kosten wende dich an das Jugendamt, eine Beratungsstelle oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Familienrecht.