Umgang: Wer muss das Kind holen und bringen, und wer zahlt die Fahrt?

Hol- und Bringpflicht beim Umgang: Wer das Kind abholt und zurückbringt, wer die Fahrtkosten trägt, was bei großer Entfernung gilt und wie Übergaben gelingen.

Die kurze Antwort: Im Residenzmodell holt und bringt in der Regel der Elternteil das Kind, der den Umgang wahrnimmt, und er trägt auch die Fahrtkosten. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Wohnungen weit auseinanderliegen. Nur wenn der Umgang sonst unzumutbar erschwert oder praktisch unmöglich würde, kann der betreuende Elternteil verpflichtet werden, einen Teil der Fahrten zu übernehmen.

Im Gesetz steht diese Regel übrigens nicht. Sie stammt aus der Rechtsprechung. Dieser Artikel zeigt, was Gerichte dazu entschieden haben, was bei einem Umzug gilt, wie es mit Fahrtkosten im Unterhalt und beim Jobcenter aussieht, ob jemand anderes das Kind abholen darf und wie ihr Übergaben so gestaltet, dass sie für das Kind entspannt bleiben.

Was das Gesetz sagt und was nicht

Die Grundnorm ist § 1684 BGB. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang „verpflichtet und berechtigt“. Beide Eltern müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt (Abs. 2). Können sie sich nicht einigen, kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangs entscheiden und „seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln“ (Abs. 3).

Wer fährt, wo übergeben wird und wer die Fahrt bezahlt, regelt § 1684 BGB nicht ausdrücklich. Das gehört zur „Ausübung“, die ihr selbst vereinbaren oder im Streitfall vom Gericht festlegen lassen könnt. Was Gerichte dabei als Ausgangspunkt nehmen, ergibt sich aus einer Reihe von Entscheidungen.

Die Grundregel: Wer Umgang hat, holt und bringt

Das OLG Frankfurt hat die Linie im Mai 2026 noch einmal deutlich formuliert: Holen und Bringen des Kindes im Rahmen des Umgangsrechts ist auch bei großer räumlicher Entfernung grundsätzlich allein Sache des umgangsberechtigten Elternteils. Eine Mitwirkung des betreuenden Elternteils kommt nur in Betracht, wenn der Umgang ansonsten unzumutbar erschwert oder vereitelt würde. Erschwerte, aber bewältigbare Bedingungen reichen dafür nicht, im entschiedenen Fall auch nicht gesundheitliche Einschränkungen, die die Bahnfahrt anstrengend machten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2026 – 6 UF 85/26).

Wie so eine Regelung im Alltag aussieht, zeigt ein Beschluss des OLG Brandenburg: Der Vater holt das Kind zu Beginn des Wochenendes in der Kita ab, sonst an der Wohnung der Mutter, und bringt es am Ende zur Mutter zurück (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2013 – 3 UF 49/13). Die Abholung in der Kita hat einen praktischen Vorteil: Die Eltern müssen sich bei der Übergabe nicht begegnen.

Große Entfernung und Umzug: wann der andere Elternteil mitfahren muss

Die wichtigste Ausnahme stammt vom Bundesverfassungsgericht. Im Fall war die Mutter mit den Kindern weit weggezogen, der Vater wollte die Kinder per Flugzeug holen und verlangte, dass die Mutter sie zum Flughafen bringt und dort abholt. Das OLG München lehnte das ab, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe. Das BVerfG hob diese Entscheidung auf.

Gerichte müssen danach prüfen, ob eine Umgangsregelung dazu führt, dass der Umgang für den anderen Elternteil „unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird“. Dazu könne es besonders dann kommen, wenn der Umgang wegen der unterschiedlichen Wohnorte „nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand“ möglich ist. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob der betreuende Elternteil „anteilig zur Übernahme“ des zeitlichen und organisatorischen Aufwands für das Holen und Bringen zu verpflichten ist (BVerfG, Beschluss vom 05.02.2002 – 1 BvR 2029/00, Rn. 8 und 10).

Zwei Punkte sind dabei wichtig:

  • Es geht um Zeit und Organisation, nicht automatisch um Geld. Das BVerfG spricht vom „zeitlichen und organisatorischen Aufwand“, also etwa davon, das Kind zum Bahnhof oder Flughafen zu bringen oder einen Teil der Strecke zu fahren. Eine feste Regel, dass der umziehende Elternteil Fahrtkosten erstattet, ergibt sich daraus nicht.
  • Es gibt keine feste Kilometergrenze. Ab wann eine Entfernung unzumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab: Strecke, Verkehrsverbindungen, Alter des Kindes, Häufigkeit der Kontakte, Einkommen. Das OLG Frankfurt zeigt, dass Gerichte die Schwelle hoch ansetzen.

Wer einen Umzug plant, sollte die Folgen für den Umgang deshalb vorher mit dem anderen Elternteil besprechen. Längere Abstände, dafür längere Aufenthalte in den Ferien, oder ein Treffpunkt auf halber Strecke sind übliche Lösungen. Wie ihr Ferienzeiten fair aufteilt, zeigt unsere Ferienregelung.

Wer zahlt die Fahrtkosten?

Grundsatz: Die Kosten des Umgangs, also Fahrt, Übernachtung und Verpflegung, trägt der Elternteil, der den Umgang ausübt. Er kann sie weder vom anderen Elternteil erstattet verlangen noch einfach vom Unterhalt abziehen.

Ausnahme im Unterhalt: Der BGH hat entschieden, dass angemessene Umgangskosten ausnahmsweise zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen können, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil sie sonst nicht aufbringen kann (BGH, Urteil vom 23.02.2005 – XII ZR 56/02). Die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte in NRW fassen das so: Umgangskosten, die „deutlich über den verbleibenden Anteil am Kindergeld hinausgehen“, können durch einen teilweisen Abzug vom Einkommen oder eine Erhöhung des Selbstbehalts berücksichtigt werden. Bei einem erheblich erweiterten Umgang sind außerdem Abschläge beim Barunterhalt möglich, solange der Mindestunterhalt gesichert bleibt (Leitlinien NRW 2026, Nr. 10.7 und 12.5).

Ausnahme beim Jobcenter: Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II bezieht (früher Bürgergeld), kann regelmäßige Fahrt- und Übernachtungskosten für den Umgang als Mehrbedarf geltend machen. Grundlage ist § 21 Abs. 6 SGB II: ein „unabweisbarer, besonderer Bedarf“, der erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht. Das Bundessozialgericht hat Umgangskosten schon 2006 als besonderen Bedarf anerkannt, zugleich aber betont, dass Scheidungsfolgekosten nicht unbegrenzt auf die Allgemeinheit verlagert werden können (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R). Übernommen wird in der Regel nur die günstigste zumutbare Fahrgelegenheit (BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 4/14 R). Die Bundesagentur für Arbeit verweist in ihren Weisungen auf günstige Verkehrsmittel und Fahrpreisermäßigungen und darauf, dass Jobcenter nicht pauschal einen Besuch im Monat für ausreichend halten dürfen. Kosten gelten aber als vermeidbar, wenn das Kind alt genug ist, um allein zu reisen (Fachliche Weisungen § 21 SGB II, Stand 25.11.2024). Den Mehrbedarf meldest du beim Jobcenter an, am besten mit einer Aufstellung der Umgangstermine.

Pünktlichkeit und feste Uhrzeiten

Ein Gesetz, das sagt „Freitag 17 Uhr bis Sonntag 18 Uhr“, gibt es nicht. Welche Zeiten gelten, steht in eurer Vereinbarung oder im Beschluss des Gerichts. Genau das ist der Grund, die Uhrzeiten präzise festzuhalten: Ein gerichtlicher Umgangsbeschluss lässt sich nur durchsetzen, wenn er Art, Ort und Zeit des Umgangs genau und erschöpfend festlegt (BGH, Beschluss vom 01.02.2012 – XII ZB 188/11). Bei wiederholten Verstößen gegen einen solchen Titel kann das Gericht Ordnungsgeld festsetzen (§ 89 FamFG).

Für den Alltag hilft eine einfache Absprache für Verspätungen: Wer sich verspätet, meldet sich, sobald es absehbar ist, und ihr legt fest, wie lange gewartet wird. Eine Viertelstunde Puffer ist für viele Familien praktikabel. Wiederholte Verspätungen sachlich mit Datum zu notieren ist sinnvoll, wenn die Regelung später angepasst werden muss. Formulierungshilfen für solche Nachrichten findest du im Artikel zur BIFF-Methode.

Darf jemand anderes das Kind abholen?

Ein ausdrückliches Verbot gibt es nicht. Viele Eltern schicken bei Bedarf Großeltern oder den neuen Partner oder die neue Partnerin zur Übergabe. Rechtlich hängt es davon ab, was ihr vereinbart habt oder was im Beschluss steht. Das Gericht kann die Ausübung des Umgangs nach § 1684 Abs. 3 BGB „auch gegenüber Dritten“ regeln, also etwa festlegen, wer übergibt.

Ohne solche Festlegung gilt die Wohlverhaltenspflicht in beide Richtungen: Wer Dritte schickt, kündigt das vorher an und wählt jemanden, den das Kind kennt. Wer übergibt, sollte eine bekannte, verlässliche Person nicht ohne sachlichen Grund zurückweisen. Wird regelmäßig jemand anderes geschickt, lohnt sich eine schriftliche Absprache. Wie Übergaben in Patchwork-Konstellationen gut laufen, steht im Artikel zu Übergaben in der Patchworkfamilie.

Übergaben gestalten: vom Kita-Tor bis zur begleiteten Übergabe

Übergaben sind für Kinder oft der schwierigste Moment im Umgang, weil sie beide Eltern gleichzeitig erleben. Ein paar Gestaltungsmöglichkeiten, von leicht bis stark strukturiert:

  • Übergabe über Kita oder Schule. Ein Elternteil bringt morgens, der andere holt nachmittags ab. Die Eltern begegnen sich nicht, das Kind wechselt aus einem neutralen Ort.
  • Fester, neutraler Treffpunkt. Ein Bahnhof, ein Spielplatz oder ein Parkplatz auf halber Strecke, immer zur gleichen Zeit.
  • Kurz und freundlich. Tasche, wichtige Infos schriftlich vorab, keine Diskussionen über Unterhalt oder Streitthemen vor dem Kind.
  • Begleitete Übergabe. Wenn Übergaben regelmäßig eskalieren, kann eine dritte Person sie begleiten. Das Jugendamt muss Eltern und Kinder bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen beraten und „in geeigneten Fällen Hilfestellung“ leisten (§ 18 Abs. 3 SGB VIII). Was beim ersten Termin dort passiert, beschreibt unser Artikel zur Jugendamt-Beratung.
  • Begleiteter Umgang. Reicht eine begleitete Übergabe nicht, kann das Familiengericht anordnen, dass der Umgang nur stattfindet, wenn ein „mitwirkungsbereiter Dritter“ anwesend ist, etwa ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein (§ 1684 Abs. 4 BGB).

Wenn ihr euch über Fahrten und Übergaben grundsätzlich nicht einig werdet, kann eine Familienmediation helfen, bevor ihr ein Gericht einschaltet.

Überblick: Situation, wer holt und bringt, wer zahlt

SituationWer holt und bringt?Wer zahlt die Fahrt?
Residenzmodell, Wohnorte nah beieinanderUmgangsberechtigter ElternteilUmgangsberechtigter Elternteil
Residenzmodell, große EntfernungGrundsätzlich weiter der Umgangsberechtigte (OLG Frankfurt 6 UF 85/26)Umgangsberechtigter; im Unterhalt ausnahmsweise berücksichtigungsfähig (BGH XII ZR 56/02)
Umgang sonst unzumutbar erschwert, etwa nach UmzugGericht prüft anteilige Mitwirkung des betreuenden Elternteils, z. B. Bringen zum Bahnhof (BVerfG 1 BvR 2029/00)Grundsätzlich weiter der Umgangsberechtigte
Umgangsberechtigter bezieht GrundsicherungsgeldUmgangsberechtigterJobcenter als Mehrbedarf, günstigste zumutbare Fahrt (§ 21 Abs. 6 SGB II)
WechselmodellKeine gesetzliche Regel; üblich: wer die Betreuung übernimmt, holt das Kind ab, oft an Kita oder SchuleJeder seine eigenen Fahrten, solange nichts anderes vereinbart ist
Abholung durch Großeltern oder neuen PartnerMöglich, wenn vereinbart oder nicht ausgeschlossen; vorher ankündigenWie bei der Abholung durch den Elternteil selbst
Übergaben eskalierenBegleitete Übergabe oder begleiteter Umgang über Jugendamt oder TrägerMit dem Jugendamt klären

Die Zeilen zum Wechselmodell und zur Abholung durch Dritte beschreiben übliche Praxis, keine gerichtlich festgelegte Regel. Wie ihr das konkret aufschreibt, zeigt die Umgangsplan-Vorlage.

Österreich und Schweiz

Österreich: Dort heißt der Umgang „Kontaktrecht“, Grundlage ist § 187 ABGB. Auch der OGH geht davon aus, dass die durch die Entfernung der Wohnsitze verursachten Kosten der Besuchskontakte normalerweise dem Kontaktberechtigten zugemutet werden können. Außergewöhnlich hohe Kosten können den Geldunterhalt aber maßvoll mindern, weil der Elternteil sein Kontaktrecht ausüben können muss, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden (OGH, 11.07.2012, 3 Ob 100/12w).

Schweiz: Hier spricht das Gesetz vom „persönlichen Verkehr“ (Art. 273 ZGB), im Alltag meist vom Besuchsrecht. Nach der Praxis des Bundesgerichts trägt in der Regel der besuchsberechtigte Elternteil die Kosten des Besuchsrechts. Besondere Umstände, etwa eine angespannte finanzielle Lage, können eine andere Verteilung rechtfertigen. Sind beide Eltern nicht leistungsfähig, kann die Sozialhilfe einspringen, so das Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich mit Verweis auf die Bundesgerichtsurteile 7B.145/2005 und 5C.282/2002.

Wie Elterntakt dabei hilft

Im gemeinsamen Kalender von Elterntakt seht ihr beide, wann wer das Kind hat, ob im Wechselmodell, im Residenzmodell oder mit eigener Regelung. Muss eine Übergabe verschoben werden, stellt ein Elternteil eine Tausch-Anfrage, der andere stimmt zu oder lehnt ab. Abgesagte Termine bleiben mit Grund sichtbar. Im Journal könnt ihr Übergaben festhalten; ein Eintrag lässt sich nach dem Speichern nicht mehr ändern, eine Korrektur ist ein neuer Eintrag. Fahrtkosten, die ihr teilen wollt, lassen sich in der Kasse mit Beleg erfassen.

Häufige Fragen

Wer muss das Kind beim Umgang holen und bringen?

In der Regel der Elternteil, der den Umgang wahrnimmt, also im Residenzmodell der Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt. Der andere muss nur ausnahmsweise mitwirken, wenn der Umgang sonst unzumutbar erschwert würde.

Wer zahlt die Fahrtkosten beim Umgangsrecht?

Grundsätzlich der umgangsberechtigte Elternteil. Sehr hohe Kosten können ausnahmsweise im Unterhalt berücksichtigt werden. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, kann die Kosten als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II beim Jobcenter geltend machen.

Gibt es im Wechselmodell eine Hol- und Bringpflicht?

Eine gesetzliche Regel gibt es nicht. Üblich ist, dass der Elternteil, dessen Betreuungszeit beginnt, das Kind abholt, oft direkt an Kita oder Schule. Haltet das in eurer Vereinbarung fest.

Was gilt, wenn der andere Elternteil mit dem Kind weit wegzieht?

Dann kann das Gericht prüfen, ob der umziehende Elternteil einen Teil des Holens und Bringens übernehmen muss, damit der Umgang nicht faktisch vereitelt wird. Eine automatische Pflicht, die Fahrtkosten zu erstatten, folgt daraus nicht.

Darf mein Ex das Kind von den Großeltern oder vom neuen Partner abholen lassen?

Grundsätzlich ja, wenn nichts anderes vereinbart oder angeordnet ist. Fair ist, es vorher anzukündigen und eine Person zu schicken, die das Kind kennt.

Was kann ich tun, wenn Übergaben immer wieder eskalieren?

Verlegt die Übergabe an einen neutralen Ort wie Kita oder Schule. Hilft das nicht, kann das Jugendamt bei einer begleiteten Übergabe unterstützen. Im Streitfall kann das Familiengericht begleiteten Umgang anordnen.

Weiterführende Ressourcen


Weiterlesen: Getrennte Eltern: wer zahlt was · Wenn die Umgangsregelung nicht eingehalten wird

Quellen

Zuletzt geprüft: 4. Oktober 2026.


Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine Regelung in eurem Fall wende dich an das Jugendamt, eine Familienberatungsstelle oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Familienrecht.