Umgangsregelung wird nicht eingehalten: was tun, was dokumentieren?

Umgangsregelung nicht eingehalten: Gespräch, Jugendamt, Vermittlung nach § 165 FamFG, Ordnungsgeld nach § 89 FamFG, und wie du sachlich dokumentierst.

Wenn eine Umgangsregelung nicht eingehalten wird, gehst du am besten in Stufen vor: zuerst das sachliche Gespräch, dann Beratung und Vermittlung beim Jugendamt, danach das Familiengericht. Ordnungsgeld oder Ordnungshaft nach § 89 FamFG gibt es nur, wenn die Regelung gerichtlich angeordnet oder gerichtlich gebilligt ist und der Beschluss auf die Folgen eines Verstoßes hinweist. Parallel hilft es, jeden Vorfall zeitnah, sachlich und mit Datum festzuhalten.

Das gilt in beide Richtungen: wenn der betreuende Elternteil das Kind nicht herausgibt, und wenn der andere Elternteil seine Zeiten nicht wahrnimmt. Die Wege unterscheiden sich aber, wie du unten siehst.

Erst einordnen: Welche Art von Regelung habt ihr?

Was du tun kannst, hängt davon ab, wo eure Regelung herkommt. Nach § 86 FamFG lässt sich nur aus gerichtlichen Beschlüssen und gerichtlich gebilligten Vergleichen vollstrecken. Einen gebilligten Vergleich nimmt das Gericht auf, wenn sich die Eltern im Verfahren einigen und die Regelung dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 156 Abs. 2 FamFG).

Art der RegelungVollstreckbar mit Ordnungsmitteln?Was du tun kannst
Mündliche AbspracheneinGespräch, Jugendamt, gerichtliche Regelung beantragen
Schriftliche Elternvereinbarung, auch über das Jugendamtneinwie oben; die Vereinbarung zeigt dem Gericht, was ihr wolltet
Gerichtlich gebilligter Vergleich (§ 156 Abs. 2 FamFG)ja, mit Hinweis auf die FolgenVermittlungsverfahren, Ordnungsmittel beantragen
Gerichtlicher Beschlussja, mit Hinweis auf die FolgenVermittlungsverfahren, Ordnungsmittel beantragen

Außerdem muss die Regelung bestimmt genug sein. Der Bundesgerichtshof verlangt für die Vollstreckung genaue und erschöpfende Angaben zu Art, Ort und Zeit des Umgangs (BGH, Beschluss vom 01.02.2012 – XII ZB 188/11). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob deshalb ein Ordnungsgeld auf, weil die Formulierung „von Freitag nach der Schule“ nicht sagte, was an schulfreien Tagen gelten sollte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.04.2023 – 5 WF 29/23). Wer eine Regelung neu aufschreibt, sollte deshalb Uhrzeiten und Übergabeorte nennen, auch für Ferien und Feiertage. Eine Vorlage dafür ist die Umgangsplan-Vorlage.

Stufe 1: das Gespräch

Ein einzelner ausgefallener Termin ist noch kein Muster. Kind krank, Zug ausgefallen, Missverständnis über die Uhrzeit: Vieles klärt sich mit einer kurzen, ruhigen Nachricht. Hilfreich ist ein Ton ohne Vorwürfe und mit einem konkreten Vorschlag, zum Beispiel: „Das Wochenende ist ausgefallen. Ich schlage vor, wir holen es am 17. nach. Passt dir das?“ Wie solche Nachrichten gelingen, auch wenn die Stimmung angespannt ist, zeigt die BIFF-Methode und unsere Seite zur Co-Parenting-Kommunikation.

Hört das Gespräch nicht auf, im Kreis zu laufen, ist eine Mediation oft der nächste sinnvolle Schritt, noch bevor Behörden oder Gerichte beteiligt sind.

Stufe 2: Jugendamt

Eltern haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts (§ 18 Abs. 3 SGB VIII). Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass „bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen“ vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden soll. Das Jugendamt kann zu einem gemeinsamen Gespräch einladen und auf eine schriftliche Vereinbarung hinwirken. Zwingen kann es niemanden. Was dich beim Termin erwartet, steht in Jugendamt-Beratung nach der Trennung.

Stufe 3: Vermittlungsverfahren beim Familiengericht (§ 165 FamFG)

Gibt es schon einen Beschluss oder gebilligten Vergleich, und der andere Elternteil „vereitelt oder erschwert“ dessen Durchführung, kannst du beim Familiengericht ein Vermittlungsverfahren beantragen (§ 165 FamFG). Das Gericht lädt beide Eltern unverzüglich und ordnet ihr persönliches Erscheinen an. Im Termin bespricht es, welche Folgen der ausgefallene Umgang für das Kind haben kann, und weist auf mögliche Rechtsfolgen hin, insbesondere Ordnungsmittel oder Einschränkungen der elterlichen Sorge.

Einigt ihr euch, tritt ein neuer gebilligter Vergleich an die Stelle der alten Regelung. Scheitert die Vermittlung, stellt das Gericht das fest und prüft, ob Ordnungsmittel, eine Änderung der Umgangsregelung oder Maßnahmen zur Sorge folgen sollen (§ 165 Abs. 5 FamFG). Das Vermittlungsverfahren ist der mildere Weg und für viele Familien der Moment, in dem sich etwas bewegt.

Stufe 4: gerichtliche Regelung oder Änderung

Habt ihr bisher nur eine private Absprache, ist der nächste Schritt ein Antrag auf gerichtliche Regelung des Umgangs. Das Familiengericht kann über den Umfang entscheiden und die Ausübung näher regeln, auch durch Anordnungen an die Eltern (§ 1684 Abs. 3 BGB). Umgangsverfahren sind vorrangig und beschleunigt zu führen; ein erster Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn stattfinden (§ 155 FamFG). Auch im Verfahren soll das Gericht zuerst auf eine Einigung hinwirken (§ 156 Abs. 1 FamFG).

Stufe 5: Ordnungsgeld und Ordnungshaft (§ 89 FamFG)

Wer gegen einen vollstreckbaren Umgangstitel verstößt, gegen den kann das Gericht Ordnungsgeld und, wenn es nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen (§ 89 FamFG). Das einzelne Ordnungsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen. Die Voraussetzungen im Überblick:

  • Vollstreckbarer Titel: Beschluss oder gebilligter Vergleich, keine private Vereinbarung.
  • Hinweis auf die Folgen: Der Beschluss, der den Umgang regelt, muss auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinweisen (§ 89 Abs. 2 FamFG). Prüfe deinen Beschluss auf diesen Absatz.
  • Bestimmtheit: Tag, Uhrzeit und Übergabeort müssen sich aus dem Titel ergeben (siehe oben).
  • Vertretenmüssen: Das Ordnungsmittel unterbleibt, wenn der andere Elternteil Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat (§ 89 Abs. 4 FamFG).

Wie Gerichte das praktisch handhaben, zeigt ein Fall aus dem Saarland: Die Mutter hatte die Geburtstagsfeier des Kindes auf ein Wochenende gelegt, das dem Vater als Nachholtermin zustand. Das OLG Saarbrücken bestätigte ein Ordnungsgeld von 100 Euro und nannte als Bemessungskriterien unter anderem Schwere und Ausmaß des Verstoßes, seine Folgen und den Grad des Verschuldens (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.11.2010 – 6 WF 118/10). Unmittelbarer Zwang gegen ein Kind, um es zum Umgang herauszugeben, ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 90 Abs. 2 FamFG).

Stufe 6: Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 BGB)

Wird die Pflicht, das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil nicht zu beeinträchtigen, „dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt“, kann das Familiengericht eine Umgangspflegschaft anordnen (§ 1684 Abs. 3 BGB). Der Umgangspfleger darf die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs verlangen und für dessen Dauer den Aufenthalt bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Praktisch heißt das: Eine neutrale Person organisiert die Übergaben, und die Eltern müssen sich dabei nicht mehr direkt abstimmen.

Wenn der andere Elternteil nicht kommt

Nach § 1684 Abs. 1 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Durchsetzen lässt sich diese Pflicht aber nur in Ausnahmefällen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: „Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl“ (BVerfG, Beschluss vom 01.04.2008 – 1 BvR 1620/04, Pressemitteilung). Ausnahmen sind möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der erzwungene Kontakt dem Kind dient.

Für dich heißt das: Beratung beim Jugendamt bleibt der wichtigste Weg, denn § 18 Abs. 3 SGB VIII sieht ausdrücklich vor, dass Kinder darin unterstützt werden sollen, dass ihre Umgangsberechtigten von ihrem Recht Gebrauch machen. Für das Kind selbst hilft es, ihm keine Versprechen über den anderen Elternteil zu machen und Ausfälle ruhig zu erklären, ohne Schuldzuweisung. Hinweise dazu stehen in Trennung Kindern erklären. Dokumentiere auch hier: Wie oft fiel der Umgang aus, wurde abgesagt, wie kurzfristig?

Was du dokumentieren solltest und wie

Eine sorgfältige Dokumentation hilft dir, den Überblick zu behalten, und macht Gespräche beim Jugendamt oder im Gericht konkreter. Was ein Gericht daraus macht, entscheidet es selbst. Ein paar Grundsätze:

  • Zeitnah: am selben Tag notieren, nicht Wochen später aus dem Gedächtnis.
  • Datum und Uhrzeit: vereinbarte Zeit, tatsächliche Zeit, wer war wo.
  • Sachlich: was passiert ist, nicht was du darüber denkst. „Um 17:40 Uhr kam keine Antwort auf meine Nachricht von 17:10 Uhr“ statt „Er ist mal wieder unzuverlässig“.
  • Keine Wertungen und Diagnosen: keine Vermutungen über Motive, keine Zuschreibungen.
  • Äußerungen des Kindes wörtlich und ohne Interpretation, und das Kind nicht ausfragen.
  • Absagen und Gründe festhalten, auch deine eigenen.
  • Nicht nachträglich ändern: Wenn etwas falsch war, ergänze eine Korrektur mit neuem Datum.
DatumvereinbarttatsächlichKommunikationBemerkung
Fr 06.11.Übergabe 16:00 Uhr, Kitakeine Abholung15:50 Nachricht „schaffe es nicht“Kind bis 18 Uhr bei mir
So 15.11.Rückgabe 18:00 UhrRückgabe 19:20 Uhrkeine NachrichtKind müde, Abendessen ausgefallen

Österreich und Schweiz

Österreich: Durchgesetzt wird das Kontaktrecht nach § 110 AußStrG, wenn eine gerichtliche Entscheidung oder eine Vereinbarung vor Gericht vorliegt. Das Gericht ordnet dann auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs. 2 AußStrG an, etwa Geldstrafen. Anders als in Deutschland sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass Kontaktregelungen auch gegen den Willen des Elternteils durchzusetzen sind, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Gericht kann davon nur absehen, „wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet“. Zur Unterstützung kann es eine Besuchsbegleitung heranziehen (§ 111 AußStrG).

Schweiz: Nach Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde Eltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs nachteilig auf das Kind auswirkt. Sie kann außerdem eine Beistandschaft errichten und dem Beistand „die Überwachung des persönlichen Verkehrs“ übertragen (Art. 308 Abs. 2 ZGB).

Wie Elterntakt dabei hilft

Im Journal von Elterntakt hältst du Übergaben fest; ein Eintrag lässt sich nach dem Speichern nicht mehr ändern, eine Korrektur ist ein neuer Eintrag. Im gemeinsamen Kalender werden Termine abgesagt statt gelöscht und bleiben mit Grund sichtbar, mit Änderungsverlauf. Für Gespräche mit Jugendamt oder Beratung gibt es einen PDF-Export als Zusatzpaket (5 € im Monat). Ob und wie solche Aufzeichnungen in einem Verfahren gewürdigt werden, entscheidet allein das Gericht.


Häufige Fragen

Was tun, wenn die Umgangsregelung nicht eingehalten wird?

Erst das sachliche Gespräch, dann Beratung beim Jugendamt nach § 18 Abs. 3 SGB VIII. Gibt es einen Beschluss oder gebilligten Vergleich, kannst du ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG oder Ordnungsmittel nach § 89 FamFG beantragen. Ohne gerichtliche Regelung ist der nächste Schritt ein Antrag auf Regelung des Umgangs.

Gibt es Ordnungsgeld bei einer privaten Umgangsvereinbarung?

Nein. Ordnungsmittel setzen einen Vollstreckungstitel voraus, also einen gerichtlichen Beschluss oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich, der auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinweist.

Wie hoch ist das Ordnungsgeld bei Umgangsverweigerung?

Das Gesetz setzt nur eine Obergrenze von 25.000 Euro pro Ordnungsgeld. Die Höhe im Einzelfall richtet sich nach Schwere, Folgen und Verschulden; das OLG Saarbrücken bestätigte in einem Fall 100 Euro.

Kann man einen Vater oder eine Mutter zum Umgang zwingen?

In Deutschland in der Regel nicht. Nach dem Bundesverfassungsgericht dient erzwungener Umgang gegen einen umgangsunwilligen Elternteil meist nicht dem Kindeswohl. In Österreich sieht § 110 AußStrG die Durchsetzung auch gegen diesen Elternteil ausdrücklich vor.

Wie führe ich ein Umgangstagebuch?

Zeitnah, mit Datum und Uhrzeit, sachlich und ohne Wertungen. Notiere vereinbarte und tatsächliche Zeiten, die Kommunikation dazu und nachträgliche Korrekturen als eigene Einträge.

Was ist eine Umgangspflegschaft?

Eine vom Familiengericht befristet eingesetzte Person, die die Übergaben organisiert und die Herausgabe des Kindes zum Umgang verlangen darf. Sie kommt in Betracht, wenn die Wohlverhaltenspflicht dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird.


Weiterführende Ressourcen


Weiterlesen: Wer holt und bringt das Kind · Wenn das Kind nicht zum anderen Elternteil will

Quellen

Zuletzt geprüft: 4. Oktober 2026.


Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn der Umgang in eurem Fall dauerhaft nicht funktioniert, wende dich an das Jugendamt, eine Familienberatungsstelle oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Familienrecht.