Wechselmodell: Wo ist das Kind gemeldet, wer bekommt Steuerklasse 2?

Wechselmodell: wo das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, wer Steuerklasse 2 und Entlastungsbetrag bekommt und was für Kinderfreibetrag und Wohngeld gilt.

Im Wechselmodell hat dein Kind melderechtlich genau eine Hauptwohnung; beim anderen Elternteil kann es mit Nebenwohnung gemeldet sein. Wird keine Wohnung vorwiegend genutzt, bestimmt ihr als sorgeberechtigte Eltern gemeinsam, welche die Hauptwohnung ist. Die Steuerklasse 2 (der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) steht für dasselbe Kind im selben Monat nur einem von euch zu. Gemeldet sein muss das Kind dafür nur, ob mit Haupt- oder Nebenwohnung, ist egal. Vorrang hat, wer das Kindergeld bezieht, außer ihr bestimmt gemeinsam etwas anderes.

Dieser Artikel erklärt die Regeln für Deutschland Schritt für Schritt. Wie Kindergeld und Unterhalt im Wechselmodell verrechnet werden, steht ausführlich in Kindergeld und Unterhalt im Wechselmodell; hier geht es um Meldeadresse, Steuern und Sozialleistungen.

Melderecht: Hauptwohnung und Nebenwohnung

Wer mehrere Wohnungen im Inland hat, hat eine Hauptwohnung; jede weitere ist Nebenwohnung (§ 21 BMG). Für Kinder regelt § 22 Abs. 2 BMG: Leben die Sorgeberechtigten getrennt, ist Hauptwohnung „die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird“. In Zweifelsfällen zählt der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (§ 22 Abs. 3 BMG).

Im Residenzmodell ist das eindeutig. Im paritätischen Wechselmodell passt die Regel nicht, weil das Kind beide Wohnungen gleich viel nutzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dafür entschieden, noch zum damaligen Melderecht, das dieselben Kriterien verwendete (BVerwG, Urteil vom 30.09.2015 – 6 C 38.14):

  • Ist keine Wohnung vorwiegend genutzt und kein Schwerpunkt feststellbar, muss gegenüber der Meldebehörde erklärt werden, welche Wohnung Hauptwohnung ist. Bei Minderjährigen üben die Sorgeberechtigten dieses Bestimmungsrecht aus, bei gemeinsamer Sorge also beide gemeinsam.
  • Können sich die Eltern nicht einigen, ist die frühere Familienwohnung die Hauptwohnung, wenn ein Elternteil dort weiter wohnt.
  • Das Familiengericht kann in diesem Streit nicht angerufen werden: Die Bestimmung der Hauptwohnung ist nach dem BVerwG nicht von erheblicher Bedeutung für das Kind, deshalb scheidet § 1628 BGB aus (Rn. 24).

Die An- oder Abmeldung eines Kindes unter 16 erledigt, wer das Kind in seine Wohnung aufnimmt oder aus dessen Wohnung es auszieht (§ 17 Abs. 3 BMG). Eine Änderung der Hauptwohnung ist innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen (§ 21 Abs. 4 BMG).

Praktisch: Legt die Hauptwohnung gemeinsam fest und schreibt das in eure Wechselmodell-Vereinbarung oder euren Elternplan. Ob Kita-Platz, Schulbezirk oder Zuständigkeiten an die Hauptwohnung anknüpfen, regeln Länder und Kommunen unterschiedlich. Frag vor einer Ummeldung dort nach.

Kindergeld: nur einer, ihr bestimmt

Das Kindergeld (2026: 259 € pro Kind und Monat laut Bundesagentur für Arbeit) wird nur an einen Berechtigten gezahlt (§ 64 Abs. 1 EStG). Ist das Kind annähernd gleichwertig in beide Haushalte aufgenommen, bestimmt ihr untereinander, wer es bekommt (BFH, Urteil vom 23.03.2005 – III R 91/03); ohne Einigung entscheidet auf Antrag das Familiengericht (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG). Die Meldeadresse entscheidet darüber nicht.

Wer das Kindergeld bezieht, darf es im Wechselmodell nicht allein behalten. Wie die Hälften verrechnet werden, steht mit Rechenbeispiel in Kindergeld und Unterhalt im Wechselmodell.

Steuerklasse 2 und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Steuerklasse II bekommt, wer alleinstehend ist und bei wem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist (§ 38b Abs. 1 Nr. 2 EStG). Der Entlastungsbetrag beträgt 4.260 € im Jahr, plus 240 € für jedes weitere Kind (§ 24b Abs. 2 EStG).

Die Regeln aus § 24b EStG im Wechselmodell:

  1. Meldung reicht als Haushaltszugehörigkeit. Das Kind gehört zum Haushalt, wenn es in deiner Wohnung gemeldet ist (Abs. 1 Satz 2). Die Finanzämter Baden-Württemberg formulieren: mit Haupt- oder Nebenwohnung.
  2. Ist das Kind bei beiden gemeldet, steht der Entlastungsbetrag dem zu, der die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergelds erfüllt (Abs. 1 Satz 3).
  3. Ihr könnt das anders bestimmen. Bei annähernd gleichwertiger Aufnahme dürfen die Eltern festlegen, wer den Entlastungsbetrag nutzt, auch unabhängig vom Kindergeld. Ohne Bestimmung bekommt ihn, wer das Kindergeld erhält (BFH, Urteil vom 28.04.2010 – III R 79/08).
  4. Keine Aufteilung. Für dasselbe Kind und denselben Monat kann nur einer den Betrag abziehen. Das verstößt auch im paritätischen Wechselmodell nicht gegen den Gleichheitssatz (BFH, Urteil vom 10.07.2024 – III R 1/22).
  5. Kein weiterer Erwachsener im Haushalt. Alleinstehend ist nicht, wer mit einer anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bildet, für die kein Kindergeld- oder Freibetragsanspruch besteht. Ist sie bei dir gemeldet, wird das vermutet; bei einer eheähnlichen Gemeinschaft lässt sich die Vermutung nicht widerlegen (Abs. 3). Zieht also eine neue Partnerin oder ein neuer Partner ein, entfällt der Entlastungsbetrag in der Regel.
  6. Monatsweise. Für jeden vollen Monat ohne Voraussetzungen sinkt der Betrag um ein Zwölftel (Abs. 4).

Beantragen kannst du Steuerklasse II beim Finanzamt, etwa mit dem „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ über ELSTER. Habt ihr euch bewusst so geeinigt, dass der Elternteil ohne Kindergeld den Entlastungsbetrag nutzt, haltet das schriftlich fest, am besten mit Unterschrift beider.

Kinderfreibeträge: die stehen euch beiden zu

Anders als der Entlastungsbetrag werden die Kinderfreibeträge zwischen getrennten Eltern geteilt. Jedem Elternteil stehen nach § 32 Abs. 6 EStG für 2026 zu:

  • 3.414 € Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum und
  • 1.464 € Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (BEA-Freibetrag).

Beim Lohnsteuerabzug zählt das Kind deshalb bei jedem Elternteil in der Regel mit dem Kinderfreibetragszähler 0,5 (§ 38b Abs. 2 EStG).

Ob sich die Freibeträge lohnen, prüft das Finanzamt bei der Steuererklärung automatisch gegen das Kindergeld (Günstigerprüfung nach § 31 EStG). Bei getrennt veranlagten Eltern wird dabei jedem die Hälfte des Kindergelds gegengerechnet, egal wer es tatsächlich bekommen hat (BFH, III R 1/22).

Der BEA-Freibetrag kann bei minderjährigen Kindern auf Antrag auf den anderen Elternteil übertragen werden, aber nur von dem Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist (§ 32 Abs. 6 Satz 8 EStG). Der kann außerdem widersprechen, wenn er Betreuungskosten trägt oder das Kind „regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut“ (Satz 9). Im Wechselmodell mit Meldung bei beiden Eltern bleibt es deshalb in aller Regel bei der Teilung.

Sozialleistungen: Wohngeld, Kinderzuschlag, Grundsicherung

Hier unterscheiden sich die Regeln deutlich, deshalb nur das, was sich klar belegen lässt:

  • Wohngeld: Betreuen getrennt lebende Eltern ein Kind zu annähernd gleichen Teilen, ist es bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Das gilt auch noch bei einer Aufteilung bis zu einem Drittel zu zwei Dritteln (§ 5 Abs. 4 WoGG).
  • Kinderzuschlag: Für dasselbe Kind kann ihn nur eine Person bekommen; laut Merkblatt der Familienkasse (Stand Juli 2026) wird er „an denjenigen Elternteil gezahlt, der auch das Kindergeld bezieht“. Die Wahl des Kindergeldberechtigten kann also auch hier eine Rolle spielen.
  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (bis Juni 2026 Bürgergeld): Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass beim Wechselmodell jedem Elternteil der halbe Mehrbedarf für Alleinerziehende zusteht und das Kind in beiden Wohnungen einen eigenen Wohnbedarf hat (BSG, Urteil vom 11.07.2019 – B 14 AS 23/18 R). Voraussetzung nach dieser Rechtsprechung: Die Eltern wechseln sich in Intervallen von mindestens einer Woche ab und teilen die Kosten etwa hälftig, wie die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags zusammenfassen. Diese Rechtsprechung stammt aus der Zeit vor der Reform zur neuen Grundsicherung zum 1. Juli 2026. Frag beim Jobcenter nach, wie es sie heute anwendet.

Überblick: wer bekommt was im Wechselmodell?

ThemaRegelWer
Hauptwohnung (Meldeadresse)§ 22 BMG, BVerwG 6 C 38.14ein Elternteil; die Eltern bestimmen gemeinsam, ohne Einigung die frühere Familienwohnung
Nebenwohnung§ 21 Abs. 3 BMGder andere Elternteil
Kindergeld (259 €)§ 64 EStG, BFH III R 91/03ein Elternteil nach gemeinsamer Bestimmung, sonst Familiengericht
Entlastungsbetrag / Steuerklasse II§ 24b EStG, BFH III R 79/08ein Elternteil: wer Kindergeld bezieht oder wen ihr bestimmt; keine Teilung
Kinderfreibetrag + BEA-Freibetrag§ 32 Abs. 6 EStGbeide je zur Hälfte (2026: 3.414 € + 1.464 €)
Wohngeld§ 5 Abs. 4 WoGGKind ist bei beiden Haushaltsmitglied (ab 1/3 zu 2/3)
KinderzuschlagMerkblatt Familienkassewer das Kindergeld bezieht
Mehrbedarf Alleinerziehende (SGB II)BSG B 14 AS 23/18 Rbeide je zur Hälfte, bei Wechseln ab einer Woche

Was ihr gemeinsam festhalten solltet

  • Welche Wohnung ist die Hauptwohnung? Und wer meldet das Kind wo mit Nebenwohnung an?
  • Wer bezieht das Kindergeld? Gegenüber der Familienkasse bestimmen.
  • Wer nutzt den Entlastungsbetrag? Unabhängig davon festlegen und schriftlich festhalten.
  • Wie wird ausgeglichen? Wenn ein Elternteil Kindergeld, Steuerklasse II und Kinderzuschlag bündelt, solltet ihr den finanziellen Ausgleich offen besprechen. Unterhalt und Kindergeldausgleich rechnet unser Wechselmodell-Rechner als Richtwert.
  • Wann prüft ihr neu? Etwa bei Umzug, neuer Partnerschaft im Haushalt oder einer Änderung der Betreuungsanteile.

Österreich und Schweiz

Österreich: Auch bei Doppelresidenz müssen gemeinsam obsorgeberechtigte Eltern, die nicht zusammenleben, festlegen, bei welchem Elternteil sich das Kind „hauptsächlich aufhalten soll“ (§ 177 Abs. 4 ABGB). Melderechtlich liegt der Hauptwohnsitz dort, wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein soll (§ 1 MeldeG). Die Familienbeihilfe wird für ein Kind nur einer Person gewährt (§ 7 FLAG); Anspruch hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört (§ 2 Abs. 2 FLAG). Wie das Finanzamt das bei Doppelresidenz im Einzelfall handhabt, solltest du dort klären.

Schweiz: Bei alternierender Obhut gilt als Wohnsitz des Kindes „der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht“ (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Bei geteilter Obhut ist das nicht eindeutig, deshalb lohnt sich eine Festlegung in der Elternvereinbarung. Steuerabzüge für Kinder regeln Bund und Kantone eigenständig; diesen Teil deckt der Artikel nicht ab, die kantonale Steuerverwaltung gibt Auskunft.

Wie Elterntakt dabei hilft

Für Wohngeld, Jobcenter oder die Absprache zur Steuerklasse kommt es auf die tatsächliche Aufteilung der Betreuung an. Im gemeinsamen Kalender von Elterntakt legt ihr euer Wechselmodell an, wöchentlich, 14-tägig oder nach eigener Regel, und seht beide, wer wann dran ist. Getauschte Tage laufen über Tausch-Anfragen, abgesagte Termine bleiben mit Grund sichtbar. Gemeinsame Ausgaben fürs Kind teilt ihr in der Kasse 50/50 oder nach Einkommen auf.


Weiterführende Ressourcen

Häufige Fragen

Wechselmodell: Wo ist das Kind gemeldet?

Mit Hauptwohnung bei einem Elternteil, beim anderen kann es mit Nebenwohnung gemeldet sein. Nutzt das Kind beide Wohnungen gleich, bestimmt ihr als Sorgeberechtigte gemeinsam die Hauptwohnung. Ohne Einigung bleibt es nach dem BVerwG bei der früheren Familienwohnung, wenn einer von euch dort weiter wohnt.

Kann das Kind im Wechselmodell zwei Hauptwohnsitze haben?

Nein. Das Melderecht kennt nur eine Hauptwohnung pro Person (§ 21 BMG). Das gilt nach dem Bundesverwaltungsgericht auch beim paritätischen Wechselmodell.

Wechselmodell: Können beide Eltern Steuerklasse 2 haben?

Nicht für dasselbe Kind im selben Monat. Den Entlastungsbetrag und damit Steuerklasse II bekommt nur ein Elternteil, vorrangig der Kindergeldbezieher, es sei denn, ihr bestimmt gemeinsam etwas anderes. Bei mehreren Kindern prüft das Finanzamt jedes Kind einzeln; wie sich das in eurem Fall auswirkt, klärt am besten eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.

Bekommt der Elternteil mit dem Hauptwohnsitz automatisch die Steuerklasse 2?

Nein. Für den Entlastungsbetrag reicht eine Meldung mit Haupt- oder Nebenwohnung. Ist das Kind bei beiden gemeldet, entscheidet das Kindergeld oder eure gemeinsame Bestimmung, nicht die Hauptwohnung.

Wer bekommt im Wechselmodell den Kinderfreibetrag?

Beide, jeweils zur Hälfte: 2026 je 3.414 € Kinderfreibetrag und 1.464 € BEA-Freibetrag. Bei der Günstigerprüfung wird jedem die Hälfte des Kindergelds angerechnet, egal wer es bezieht.

Wechselmodell und Wohngeld: zählt das Kind bei beiden?

Ja. Bei annähernd gleicher Betreuung, und auch noch bei einer Aufteilung von einem Drittel zu zwei Dritteln, ist das Kind nach § 5 Abs. 4 WoGG bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied.


Weiterlesen: Wechselmodell 60/40 und erweiterter Umgang

Quellen

Zuletzt geprüft: 4. Oktober 2026.


Dieser Artikel ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Für eure konkrete Situation sprecht bitte mit dem Jugendamt, einer Beratungsstelle, einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht oder für die Steuerfragen mit einer Steuerberatung bzw. einem Lohnsteuerhilfeverein.