Alternierende Obhut und Kinderalimente in der Schweiz: so wird gerechnet
Alternierende Obhut in der Schweiz: wann das Gericht sie prüft, wie Kinderalimente nach der zweistufigen Methode berechnet werden und was im Mankofall gilt.
Bei alternierender Obhut betreuen in der Schweiz beide Eltern das Kind abwechselnd, und Kinderalimente fallen trotzdem oft an. Das Bundesgericht berechnet sie seit 2020 verbindlich nach der zweistufig-konkreten Methode: Zuerst wird der konkrete Bedarf des Kindes ermittelt, dann tragen die Eltern ihn bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu ihren Betreuungsanteilen und sonst nach ihrer Leistungsfähigkeit. Wer mehr verdient, zahlt dem anderen deshalb meist einen Ausgleich, auch bei 50/50-Betreuung.
Dieser Artikel erklärt, wann das Gericht die alternierende Obhut prüft, nach welchen Kriterien es entscheidet, wie du Kinderalimente berechnen kannst und was passiert, wenn das Geld nicht für alle reicht.
Was alternierende Obhut bedeutet
Elterliche Sorge und Obhut sind in der Schweiz zwei verschiedene Dinge. Die elterliche Sorge betrifft die grossen Entscheidungen für das Kind. Die Obhut regelt, bei wem das Kind lebt. Bei der alternierenden Obhut lebt es abwechselnd bei beiden Eltern, in Deutschland nennt man das Wechselmodell, in Österreich Doppelresidenz. Eine feste Mindestquote, ab der eine Betreuung als alternierend gilt, nennt das Gesetz nicht.
Seit 2017 verlangt das Gesetz ausdrücklich: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht „im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt“ (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Dasselbe gilt für die Kindesschutzbehörde (KESB) bei unverheirateten Eltern (Art. 298b Abs. 3ter ZGB). Prüfen heisst nicht anordnen: Das Gericht muss die alternierende Obhut ernsthaft in Betracht ziehen, entscheidet aber nach dem Kindeswohl.
Nach welchen Kriterien das Gericht entscheidet
Den Massstab hat das Bundesgericht in BGE 142 III 612 festgelegt (Urteil 5A_991/2015 vom 29. September 2016, E. 4.3, bger.ch). Es prüft unter anderem:
| Kriterium | Was das Gericht wissen will |
|---|---|
| Erziehungsfähigkeit | Sind beide Eltern erziehungsfähig? Ohne das kommt alternierende Obhut grundsätzlich nicht in Frage. |
| Kommunikation und Kooperation | Können und wollen die Eltern in Kinderbelangen miteinander reden und zusammenarbeiten? |
| Geografische Situation | Wie weit liegen die Wohnungen auseinander, bleibt der Schulweg machbar? |
| Stabilität | Wurde das Kind schon vor der Trennung abwechselnd betreut? |
| Alter des Kindes | Wie alt ist das Kind, wie weit ist es entwickelt? |
| Geschwister und Umfeld | Wie sind die Beziehungen zu Geschwistern und die Einbettung in Schule, Freunde, Vereine? |
| Wunsch des Kindes | Was möchte das Kind? Sein Wunsch verdient Beachtung, auch wenn es noch nicht urteilsfähig ist. |
| Persönliche Betreuung | Kann der jeweilige Elternteil das Kind selbst betreuen? |
Ein festes Mindestalter gibt es nicht. Die Kriterien hängen voneinander ab und wiegen je nach Fall unterschiedlich. Die Zürcher Gerichte weisen darauf hin, dass alternierende Obhut „hohe Anforderungen an das Kind“ stellt, weil es zwischen zwei Wohnungen und Haushaltsordnungen pendelt (Gerichte Kanton Zürich). Welches Betreuungsmodell zu euch passt, behandelt Wechselmodell, Residenzmodell oder Nestmodell.
Besuchsrecht: der persönliche Verkehr
Wird keine alternierende Obhut angeordnet, hat der andere Elternteil Anspruch auf persönlichen Verkehr, umgangssprachlich Besuchsrecht. Das Gesetz sagt: Eltern ohne Sorge oder Obhut und das minderjährige Kind „haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr“ (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Was angemessen ist, legt das Gesetz nicht in Tagen fest; die Eltern vereinbaren es, im Streit entscheiden Gericht oder KESB. Ideen für altersgerechte Regelungen findest du in der Umgangsplan-Vorlage.
Kinderalimente berechnen: die zweistufige Methode
Mit BGE 147 III 265 (Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020) hat das Bundesgericht die zweistufige Methode mit Überschussverteilung für die ganze Schweiz verbindlich erklärt (bger.ch). Sie läuft in drei Schritten (E. 7):
- Einkommen ermitteln. Die tatsächlichen oder, wenn jemand weniger arbeitet als zumutbar, hypothetischen Einkommen beider Eltern und des Kindes. Kinder- und Ausbildungszulagen zählen als Einkommen des Kindes. Die Kinderzulage beträgt 2026 mindestens CHF 215, die Ausbildungszulage mindestens CHF 268 im Monat; viele Kantone zahlen mehr (BSV).
- Bedarf ermitteln. Ausgangspunkt ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum: Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkasse, Fremdbetreuung. Reichen die Mittel, wird es zum grosszügigeren familienrechtlichen Existenzminimum erweitert. Im Kanton Zürich beträgt der Grundbetrag für ein Kind bis 10 Jahre CHF 400, darüber CHF 600, für einen alleinerziehenden Elternteil CHF 1350 (Kreisschreiben des Obergerichts vom 16. September 2009, PDF).
- Verteilen. Erst wenn alle Existenzminima gedeckt sind, wird ein verbleibender Überschuss verteilt, nach „grossen und kleinen Köpfen“: Ein Elternteil zählt doppelt so viel wie ein Kind.
Der Kindesunterhalt besteht dabei aus zwei Teilen (Art. 276 und Art. 285 ZGB):
- Barunterhalt deckt die direkten Kosten des Kindes.
- Betreuungsunterhalt gibt es seit 2017. Er soll ermöglichen, dass ein Elternteil das Kind selbst betreut. Er entspricht der Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils und seinem eigenen Einkommen (BGE 144 III 377, Urteil 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018). Wie viel Erwerbsarbeit zumutbar ist, richtet sich nach dem Schulstufenmodell: 50 % ab der obligatorischen Schule des jüngsten Kindes, 80 % ab der Sekundarstufe I, 100 % ab dessen 16. Geburtstag (BGE 144 III 481, E. 4.7.6).
Bei alternierender Obhut gilt: Die finanziellen Lasten sind bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen (BGE 147 III 265, E. 5.5). Bei 50/50 und gleich hohem Spielraum trägt also jeder die Hälfte. Verdient einer deutlich mehr, verschiebt sich die Last zu ihm.
Rechenbeispiel: 50/50 im Kanton Zürich
Ein vereinfachtes Beispiel mit erfundenen Zahlen. Noah ist 8 Jahre alt und lebt je zur Hälfte bei beiden Eltern im Kanton Zürich. Die Mutter bezieht die Kinderzulage (hier mit CHF 215 angenommen). Beide Eltern verdienen genug für ihren eigenen Bedarf, Betreuungsunterhalt fällt deshalb nicht an.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Grundbetrag Noah (bis 10 Jahre) | laut Zürcher Richtlinien | CHF 400 |
| Wohnkostenanteil in beiden Haushalten | 2 × CHF 300 | CHF 600 |
| Krankenkasse (KVG) | CHF 120 | |
| Mittagstisch und Hort | CHF 200 | |
| Barbedarf Noah | CHF 1320 | |
| minus Kinderzulage | CHF 1320 − CHF 215 | CHF 1105 ungedeckt |
| Spielraum Vater | CHF 7000 netto − CHF 4000 eigener Bedarf | CHF 3000 |
| Spielraum Mutter | CHF 5000 netto − CHF 3500 eigener Bedarf | CHF 1500 |
| Anteil Vater (2/3) | CHF 1105 × 2/3 | CHF 737 |
| Anteil Mutter (1/3) | CHF 1105 × 1/3 | CHF 368 |
| Was der Vater direkt bezahlt | halber Grundbetrag + seine Wohnkosten: CHF 200 + CHF 300 | CHF 500 |
| Ausgleich, den der Vater überweist | CHF 737 − CHF 500 | rund CHF 237 im Monat |
Zur Kontrolle: Die Mutter bezahlt direkt CHF 820 (halber Grundbetrag, ihre Wohnkosten, Krankenkasse, Hort) und erhält die Zulage von CHF 215, trägt also CHF 605. Nach Abzug der CHF 237 vom Vater bleiben ihr CHF 368, genau ihr Anteil.
Weil hier nach Deckung aller Existenzminima noch Geld übrig ist, kann zusätzlich ein Überschussanteil für Noah dazukommen. Den haben wir im Beispiel weggelassen; wie er bei alternierender Obhut aufgeteilt wird, hängt vom Einzelfall ab. Auch welche Kosten der Vater oder die Mutter direkt zahlt, ist in der Praxis eure Vereinbarung.
Mankofall: wenn das Geld nicht reicht
Ein Manko entsteht, wenn der Unterhaltsbeitrag den gebührenden Unterhalt des Kindes nicht decken kann. Das Bundesgericht hält fest: Dem Unterhaltspflichtigen ist „stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen“ (BGE 147 III 265, E. 7.3).
Unter Mankoteilung versteht man die Idee, den Fehlbetrag auf beide Haushalte aufzuteilen. Das Bundesgericht hat das in BGE 135 III 66 (Urteil 5A_767/2007 vom 23. Oktober 2008) abgelehnt und am System der „einseitigen Mankoüberbindung“ festgehalten: Der Fehlbetrag bleibt auf der Seite des unterhaltsberechtigten Kindes (bger.ch).
Ein Beispiel: Ein Vater verdient CHF 4200, sein eigener Bedarf beträgt CHF 3600. Er kann höchstens CHF 600 leisten. Braucht das Kind inklusive Betreuungsunterhalt CHF 1800, fehlen CHF 1200. Das hat Folgen:
- Der fehlende Betrag muss in einem Unterhaltsvertrag ausdrücklich stehen (Art. 287a lit. c ZGB).
- Verbessern sich die Verhältnisse des Vaters später ausserordentlich, kann das Kind die fehlenden Beträge der letzten fünf Jahre nachfordern, innerhalb eines Jahres, nachdem es davon erfahren hat (Art. 286a ZGB). Hat der andere Elternteil oder das Gemeinwesen die Lücke gedeckt, geht der Anspruch auf ihn über.
Häufige Fragen
Ab welchem Alter ist alternierende Obhut möglich?
Ein Mindestalter gibt es nicht. Das Alter ist eines von mehreren Kriterien, neben Erziehungsfähigkeit, Kooperation der Eltern, Distanz der Wohnorte und Wunsch des Kindes (BGE 142 III 612).
Muss man bei alternierender Obhut Alimente zahlen?
Oft ja. Bei ähnlicher Leistungsfähigkeit teilen sich die Eltern die Kosten nach Betreuungsanteilen; verdient einer deutlich mehr, zahlt er einen Ausgleich (BGE 147 III 265, E. 5.5).
Wie berechnet man Kinderalimente in der Schweiz?
Nach der zweistufigen Methode: Einkommen ermitteln, Bedarf auf Basis des Existenzminimums ermitteln, Bedarf nach Leistungsfähigkeit und Betreuung verteilen, einen Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen aufteilen.
Was ist Betreuungsunterhalt?
Der Teil der Alimente, der dem betreuenden Elternteil die eigene Betreuung ermöglicht. Er deckt die Lücke zwischen dessen Lebenshaltungskosten und dem eigenen Einkommen.
Welche Distanz ist bei alternierender Obhut zu gross?
Eine feste Kilometerzahl gibt es nicht. Das Gericht prüft, ob das Kind von beiden Wohnungen aus seinen Alltag mit Schule und Freunden führen kann.
Was heisst Manko beim Kindesunterhalt?
Der Betrag, der zum gebührenden Unterhalt fehlt, weil der pflichtige Elternteil nicht mehr leisten kann, ohne sein Existenzminimum anzutasten. Er wird im Vertrag festgehalten und kann bei ausserordentlicher Verbesserung nachgefordert werden.
Zum Vergleich: Deutschland und Österreich
In Deutschland wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle mit festen Beträgen nach Einkommensgruppen bemessen, im Wechselmodell nach einer Haftungsquote beider Eltern. Österreich rechnet mit festen Prozentsätzen vom Nettoeinkommen. Wie das deutsche Wechselmodell rechnet, steht im Artikel Kindergeld und Unterhalt im Wechselmodell.
Wie Elterntakt dabei hilft
Die verbindliche Berechnung nach der zweistufigen Methode machen Gerichte und Beratungsstellen mit eigenen Werkzeugen und kantonalen Ansätzen. Im Alltag erfasst ihr in der Kasse gemeinsame Ausgaben wie Hort oder Krankenkasse mit Belegfoto und teilt sie 50/50 oder nach Einkommen auf.
Wenn ihr euch nicht einig werdet, kann eine Mediation helfen, bevor Gericht oder KESB entscheiden. Anlaufstellen findest du unter Familienmediation finden.
Weiterlesen: Unterhalt in Österreich und Doppelresidenz · Wechselmodell 60/40 und erweiterter Umgang
Quellen
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) — Fedlex; Art. 273, 276, 285, 286a, 287a, 298 Abs. 2ter, 298b Abs. 3ter.
- BGE 142 III 612 — Bundesgericht, Urteil 5A_991/2015 vom 29.09.2016; Kriterien der alternierenden Obhut.
- BGE 147 III 265 — Bundesgericht, Urteil 5A_311/2019 vom 11.11.2020; zweistufige Methode, Verteilung bei alternierender Obhut (E. 5.5), Existenzminimum des Pflichtigen (E. 7.3).
- BGE 144 III 377 — Bundesgericht, Urteil 5A_454/2017 vom 17.05.2018; Betreuungsunterhalt.
- BGE 144 III 481 — Bundesgericht, Urteil 5A_384/2018 vom 21.09.2018; Schulstufenmodell.
- BGE 135 III 66 — Bundesgericht, Urteil 5A_767/2007 vom 23.10.2008; keine Mankoteilung, einseitige Mankoüberbindung.
- Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (PDF) — Obergericht des Kantons Zürich, Kreisschreiben vom 16.09.2009.
- Ansätze der Familienzulagen — Bundesamt für Sozialversicherungen; Mindestansätze 2026.
- Elternrechte und -pflichten — Gerichte des Kantons Zürich.
Zuletzt geprüft: 4. Oktober 2026.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Berechnung in eurem Fall wendet euch bitte an eine Familienberatungsstelle, die KESB, eine Mediation oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt für Familienrecht.