Weihnachten als getrennte Eltern: Modelle, Absprachen und ein Plan für zwei Jahre
Weihnachten als getrennte Eltern: gängige Modelle für Heiligabend und Feiertage, Vorrang vor dem Wechselmodell, Geschenke absprechen, Hilfe bei Streit.
Weihnachten ist für viele getrennte Eltern der Termin im Jahr, an dem am meisten hängt. Beide wollen Heiligabend mit dem Kind verbringen, Großeltern haben Erwartungen, und die gewohnten Rituale gibt es in der alten Form nicht mehr. Der normale Betreuungsrhythmus hilft hier wenig: Ob Heiligabend in deine Woche fällt oder in die des anderen Elternteils, entscheidet sonst der Kalender, und das fühlt sich selten fair an.
Die gute Nachricht: Für Weihnachten und die übrigen Feiertage gibt es ein paar bewährte Muster. Wer sich früh auf eines davon einigt und es für mehrere Jahre festschreibt, muss nicht jeden Herbst neu verhandeln.
Warum Weihnachten eine eigene Regel braucht
Rechtlich gilt in Deutschland: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet (§ 1684 Abs. 1 BGB). Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen (§ 1626 Abs. 3 BGB). Wie genau Feiertage aufgeteilt werden, steht aber in keinem Gesetz. Das regelt ihr selbst, und nur wenn ihr euch nicht einigt, kann das Familiengericht über Umfang und Ausübung des Umgangs entscheiden (§ 1684 Abs. 3 BGB).
Genau deshalb lohnt sich eine eigene Feiertagsregel. Ohne sie gilt einfach der Alltagsrhythmus weiter, und dann kann es passieren, dass ein Elternteil mehrere Jahre hintereinander Heiligabend hat, nur weil der Wochenwechsel zufällig so fällt.
Die gängigen Modelle
Es gibt kein Standardmodell, das für alle passt. Welches funktioniert, hängt vor allem davon ab, wie weit ihr auseinander wohnt, wie alt eure Kinder sind und welche Familientraditionen euch wichtig sind.
1. Jährlich wechselnd: ein Elternteil hat die ganzen Feiertage
Ein Elternteil hat Heiligabend, den 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, im nächsten Jahr der andere. Der Vorteil: Das Kind verbringt die Tage ruhig an einem Ort, ohne Übergabe mitten im Fest. Das passt gut, wenn ihr weit auseinander wohnt oder eine längere Reise zu Verwandten ansteht. Der Nachteil: Jedes zweite Jahr fehlt ein Elternteil an Weihnachten ganz. Viele Eltern gleichen das mit den Tagen danach aus, etwa mit Silvester oder der zweiten Hälfte der Weihnachtsferien.
2. Heiligabend und Feiertage aufteilen
Ein häufiges Muster: Ein Elternteil hat Heiligabend und den
- Weihnachtsfeiertag, der andere den 2. Weihnachtsfeiertag. Im Folgejahr tauscht ihr. So sieht das Kind beide Eltern an Weihnachten, und der Heiligabend, für die meisten Familien der emotionale Höhepunkt, wandert jedes Jahr.
Eine Variante ist die Aufteilung Heiligabend gegen 1. und 2. Feiertag. Das ist zeitlich ungleicher, kann aber passen, wenn in einer Familie der Heiligabend im Mittelpunkt steht und in der anderen der Besuch bei den Großeltern am 25. Dezember.
3. Beide Tage jeweils zur Hälfte
Manche Eltern teilen jeden einzelnen Tag: Heiligabend bis zum frühen Nachmittag bei dir, Bescherung am Abend beim anderen Elternteil, am ersten Feiertag umgekehrt. Das klingt fair, ist aber anstrengend für Kinder: zwei Übergaben an zwei Tagen, zwei Bescherungen, wenig Ruhe. Es funktioniert am ehesten, wenn ihr nah beieinander wohnt und die Übergaben ohne Spannungen laufen. Bei kleinen Kindern oder bei einem angespannten Verhältnis ist ein Modell mit weniger Wechseln meist die ruhigere Wahl.
4. Silvester und Neujahr mitdenken
Silvester wird oft vergessen und sorgt dann Ende Dezember für Streit. Eine einfache Lösung: Wer Heiligabend hat, hat Silvester nicht. So bekommt jeder Elternteil jedes Jahr einen der beiden besonderen Abende. Bei älteren Kindern, die Silvester vielleicht lieber mit Freund:innen feiern möchten, lohnt es sich, sie in die Planung einzubeziehen.
Beispiel: ein Feiertagsplan für zwei Jahre
So könnte ein Plan nach Modell 2 mit Silvester-Ausgleich aussehen. „Elternteil A“ und „Elternteil B“ sind Platzhalter, die Uhrzeiten nur ein Vorschlag.
| Tag | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Heiligabend (24.12.) | A, ab 10 Uhr | B, ab 10 Uhr |
| 1. Weihnachtsfeiertag (25.12.) | A, bis 18 Uhr | B, bis 18 Uhr |
| 2. Weihnachtsfeiertag (26.12.) | B, ab 25.12., 18 Uhr | A, ab 25.12., 18 Uhr |
| 27. bis 30.12. | normaler Rhythmus | normaler Rhythmus |
| Silvester (31.12.) | B, ab 14 Uhr | A, ab 14 Uhr |
| Neujahr (1.1.) | B, bis 12 Uhr | A, bis 12 Uhr |
2026 fällt Heiligabend auf einen Donnerstag, 2027 auf einen Freitag. Solche Details sind wichtig, wenn Übergaben sonst an Kita- oder Schultagen stattfinden. Schreibt am besten eine Regel für gerade und ungerade Jahre auf („in geraden Jahren hat A Heiligabend“), dann gilt der Plan ohne Neuverhandlung weiter.
Feiertage und normaler Rhythmus: was hat Vorrang?
Üblich ist, in der Umgangsvereinbarung festzulegen, dass die Feiertagsregel den normalen Rhythmus für diese Tage verdrängt. Wer im Wechselmodell also eigentlich die Woche vom 21. bis 27. Dezember hätte, gibt für die vereinbarten Feiertage ab. Danach geht der gewohnte Rhythmus einfach weiter, ohne dass sich der Wechsel verschiebt.
Wichtig ist, das ausdrücklich aufzuschreiben. Zwei Fragen solltet ihr dabei beantworten:
- Läuft der Rhythmus danach normal weiter? In der Regel ja. Die Feiertage sind eine Ausnahme, kein Neustart. Sonst verschiebt sich der ganze Kalender bis in den Januar.
- Wird ausgeglichen? Manche Eltern wollen verlorene Tage nachholen. Das kann sinnvoll sein, wenn durch die Feiertagsregel ein Elternteil deutlich mehr Zeit verliert, etwa bei Modell 1. Bei Modell 2 gleicht sich die Zeit über zwei Jahre meist ohnehin aus, ein zusätzlicher Ausgleich bringt dann nur neuen Abstimmungsbedarf.
Auch das Verhältnis zur Ferienregelung gehört dazu: Die Weihnachtsferien sind länger als die Feiertage. Viele Eltern teilen die Ferien in zwei Hälften und legen die Feiertagsregel darüber. Wie das mit Sommer-, Oster- und Herbstferien zusammenpasst, zeigt unsere Übersicht zur Ferienregelung.
Früh planen: bis wann ihr euch einigen solltet
Der häufigste Fehler ist, Weihnachten erst im Dezember anzusprechen. Dann sind Reisen gebucht, Großeltern eingeladen und die Nerven ohnehin dünn. Als Faustregel hat sich bewährt:
- Grundsatzregel einmal festlegen, am besten gleich im Umgangsplan, für alle folgenden Jahre (gerade/ungerade Jahre).
- Details spätestens nach den Herbstferien klären: Uhrzeiten, Übergabeorte, Reisen zu Verwandten.
- Änderungen früh anfragen: Wer ausnahmsweise tauschen möchte, etwa weil die Großeltern nur in diesem Jahr kommen können, fragt so früh wie möglich und bietet selbst einen Tausch an.
Es gibt noch einen praktischen Grund für frühe Klärung: Wenn ihr tatsächlich Hilfe von außen braucht, braucht auch das Zeit. Beratung, Mediation oder ein Gerichtstermin lassen sich nicht in der Woche vor Heiligabend organisieren.
Geschenke absprechen
Geschenke sind ein unterschätzter Konfliktpunkt. Typische Probleme: Beide Eltern kaufen dasselbe, ein Elternteil schenkt deutlich mehr, oder ein großes Geschenk (Handy, Konsole, Haustier) wird ohne Absprache gemacht, obwohl es den Alltag in beiden Haushalten betrifft.
Ein paar einfache Absprachen helfen:
- Wunschliste teilen: Das Kind schreibt eine Liste, ihr teilt euch auf, wer was schenkt.
- Große Geschenke gemeinsam entscheiden: Alles, was Regeln im anderen Haushalt nach sich zieht, etwa ein Smartphone oder ein Tier, sprecht ihr vorher ab.
- Kein Wettbewerb: Ein Rahmen für den Wert der Geschenke kann helfen, damit sich kein Elternteil ausgestochen fühlt und das Kind nicht vergleicht.
- Gemeinsames Geschenk erwägen: Wenn es gut läuft, kann ein Geschenk „von uns beiden“ für das Kind ein starkes Signal sein.
Kinder nicht zwischen die Stühle bringen
Das Gesetz verpflichtet beide Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt (§ 1684 Abs. 2 BGB). An Weihnachten ist das besonders wichtig, weil Kinder die Stimmung beider Eltern sehr genau spüren.
Konkret heißt das:
- Das Kind nicht entscheiden lassen, wo es feiert. Nach seinen Wünschen fragen ist gut, besonders bei älteren Kindern. Die Entscheidung und die Verantwortung dafür bleiben aber bei euch.
- Keine Traurigkeit auf das Kind abladen. Wenn du dieses Jahr Heiligabend allein bist, darf das Kind wissen, dass es dir gut geht und du dich auf euren nächsten gemeinsamen Tag freust. Es sollte sich nicht schuldig fühlen.
- Übergaben freundlich und kurz halten. Ein „Frohe Weihnachten“ an den anderen Elternteil kostet wenig und nimmt dem Kind viel Druck.
- Anruf oder Videogespräch ermöglichen. Viele Familien vereinbaren einen kurzen Anruf beim anderen Elternteil am Heiligabend. Das sollte zur Uhrzeit der Familie passen, bei der das Kind gerade ist.
Wenn ihr kaum miteinander sprechen könnt, hilft ein sachlicher, kurzer Schreibstil. Wie das geht, beschreibt unser Artikel zur BIFF-Methode.
Wenn ihr euch nicht einigen könnt
Manchmal klappt es trotz aller Mühe nicht. Dann gibt es mehrere Stufen, und das Gericht ist die letzte.
Beratung beim Jugendamt
Eltern haben nach § 18 Abs. 3 SGB VIII einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass bei der Umsetzung von Umgangsregelungen vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden soll. Auch Kinder und Jugendliche haben selbst einen Beratungsanspruch. Ansprechpartner ist das Jugendamt an eurem Wohnort oder eine Beratungsstelle, mit der es zusammenarbeitet.
Mediation
In einer Mediation erarbeitet ihr mit einer neutralen Person eine Lösung, die ihr beide tragen könnt. Das eignet sich gut für Feiertagsregeln, weil es selten um Recht geht, sondern um Gewohnheiten und Gefühle. Wie du eine passende Mediation findest, erklärt unser Leitfaden Familienmediation finden.
Familiengericht als letzter Weg
Wenn gar nichts hilft, kann jeder Elternteil beim Familiengericht eine Umgangsregelung beantragen. Umgangsverfahren sind nach § 155 FamFG vorrangig und beschleunigt zu führen: Der erste Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden, und das Jugendamt wird angehört. Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen hinwirken und kann zum Beispiel ein kostenfreies Informationsgespräch über Mediation oder die Teilnahme an einer Beratung anordnen (§ 156 Abs. 1 FamFG).
Zwei ehrliche Hinweise dazu: Erstens garantiert das Beschleunigungsgebot keine Entscheidung vor einem bestimmten Datum. Wer im Dezember einen Antrag stellt, kann nicht sicher sein, dass vor Heiligabend etwas geregelt ist. Zweitens entscheidet das Gericht immer im Einzelfall nach dem Kindeswohl. Eine bestimmte Aufteilung kann dir niemand vorher zusagen.
Gibt es bereits eine gerichtliche Umgangsregelung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich, und hält sich ein Elternteil nicht daran, kann der andere ein Vermittlungsverfahren beantragen (§ 165 FamFG). Auch da ist vorher der Weg über Jugendamt oder Mediation meist der schnellere.
Wie Elterntakt dabei hilft
In Elterntakt legt ihr euer Betreuungsmodell im gemeinsamen Kalender an und seht Feiertage und Ferien direkt neben dem normalen Rhythmus. Wer an Weihnachten tauschen möchte, schickt eine Tausch-Anfrage an den anderen Elternteil, statt dass Absprachen in Chatverläufen untergehen. Geschenke und andere Ausgaben könnt ihr in der Kasse mit Beleg erfassen und nach eurem Schlüssel aufteilen, und das Journal hält fest, wie die Übergaben gelaufen sind.
Weiterführende Ressourcen
- Feiertage und Ferien zusammen planen? → Ferienregelung: alle Modelle im Überblick
- Regel dauerhaft festhalten? → Umgangsplan-Vorlage mit Feiertagsabschnitt
- Mehr zu Reisen über die Feiertage? → Urlaub nach der Trennung planen
- Streit festgefahren? → Familienmediation im DACH-Raum finden
- Wie viel Umgang passt zum Alter? → Umgangsregelung nach Alter des Kindes
- Allein keine Einigung? → Beratung beim Jugendamt nach der Trennung
Weiterlesen: Umgangsregelung an Feiertagen und Geburtstagen
Quellen
Zuletzt geprüft: 22. September 2026.
- § 1684 BGB — Umgangsrecht und -pflicht beider Eltern, Wohlverhaltenspflicht (Abs. 2), Regelung durch das Familiengericht (Abs. 3).
- § 1626 BGB — Abs. 3: Zum Kindeswohl gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.
- § 18 SGB VIII — Abs. 3: Anspruch von Kindern und Eltern auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts.
- § 155 FamFG — Vorrang- und Beschleunigungsgebot, erster Termin spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn.
- § 156 FamFG — Hinwirken auf Einvernehmen, Informationsgespräch über Mediation, Anordnung von Beratung.
- § 165 FamFG — Vermittlungsverfahren, wenn eine gerichtliche Umgangsregelung nicht eingehalten wird.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Streitigkeiten empfehlen wir die Konsultation einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts für Familienrecht.